Über Monate zog sich ein besonderes Haftprüfungsverfahren beim OLG hin. Dies habe tiefgreifend das Recht des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz verletzt, stellte nun das BVerfG fest. Urlaub, eine Corona-Erkrankung in der Familie oder vorrangige "eigene" Haftsachen taugten nicht zur Rechtfertigung.
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