Auch ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe einer ordentlichen Kündigung zu informieren, wenn dies bei Dauerbeschäftigten vorgesehen ist. Unterbleibe dies, könne - ungeachtet der diskriminierenden Wirkung - das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt sein, entschied der EuGH.
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