Wer als Anwalt auf eine betriebsbereite beA-Karte setzt, muss deren Gültigkeit im Blick behalten. Der BGH betont erneut: Technische Probleme rechtfertigen eine Ersatzeinreichung nur bei ausreichendem und rechtzeitigem Vortrag zu einer echten Störung – nicht bei eigenen Versäumnissen.
Mehr lesenReicht ein Anwalt einen qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz über sein beA ein, ist dies wirksam, auch wenn ein anderer Anwalt ihn einfach elektronisch signiert hat, entschied der BGH. Mit der qualifizierten elektronischen Signatur übernehme der Anwalt die Verantwortung für den Schriftsatz.
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