Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich. Dies hebt der Bundesfinanzhof unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG hervor.
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