Macht ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn geltend, muss er sich einen böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Die Grenze ist dabei oft nicht leicht zu ziehen. Im konkreten Fall fand das BAG ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers unzumutbar.
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