Bei einer Auslandsreise kann der Verbraucher den Reiseveranstalter nach der Brüssel-Ia-VO vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, verklagen – und zwar auch dann, wenn beide im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Laut EuGH liegt der erforderliche Auslandsbezug vor.
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