Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass das Kind eines pflegebedürftigen Elternteils besonders viel verdient, muss es dem Sozialhilfeträger Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse erteilen, zunächst allerdings nur bezüglich des Einkommens. Erst in einer zweiten Stufe dürfe das Vermögen abgefragt werden, so das BSG.
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