Arbeitgeber stehen bei innerbetrieblichen Spannungen unter Zugzwang, so das LAG Niedersachsen. Eine Druckkündigung setze dabei aktives Krisenmanagement voraus – bloßes Nachgeben gegenüber der Belegschaft ohne ausreichende deeskalierende Maßnahmen reiche nicht aus. Auch ein Auflösungsvertrag helfe dann nicht weiter.
Mehr lesenWenn es keinen Kündigungsgrund gibt, löst man den Arbeitsvertrag eben auf. Ein Auflösungsgrund kann sich auch noch durch unbedachte Äußerungen des Beschäftigten im Kündigungsschutzprozess ergeben. Laut BAG muss das Gericht aber auf eine Korrektur hinwirken, bevor es einen Antrag als unzulässig zurückweist.
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