Der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn nicht die Arbeitstätigkeit den Umweg erforderlich macht. Das hat das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Mutter entschieden, die ihr Kind ausschließlich aus allgemeinen Sicherheitserwägungen ein Stück des Schulweges begleitet hatte.
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