LG Wuppertal: Thermomix-Hersteller musste nicht über bevorstehenden Modellwechsel informieren

Der Hausgerätehersteller Vorwerk war nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal nicht verpflichtet, seine Kunden lange im Voraus über den geplanten Modellwechsel beim Luxusküchengerät Thermomix zu informieren. Die Wuppertaler Richter wiesen am 09.01.2019 die Klage einer Thermomix-Käuferin aus Kaiserslautern endgültig ab, die nach der überraschenden Präsentation des neuen Thermomix TM6 im Frühjahr 2019 ihr wenige Wochen zuvor gekauftes Vorgängermodell zurückgeben wollte.

Hersteller muss Vorgängermodell nicht als Auslaufmodell bezeichnen

Der Vorsitzende Richter Stefan Istel betonte in seiner Urteilsbegründung, der Hausgerätehersteller habe ein berechtigtes Interesse gehabt, die aktuelle Produktion noch abzusetzen, ohne Hinweise auf den künftigen Produktwechsel zu geben. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden habe, gebe es keine Pflicht, die Vorgängermodelle als Auslaufmodell zu bezeichnen.

Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtskräftig abgewiesen

Das LG bestätigte damit eine Entscheidung des Wuppertaler Amtsgerichts, dass die Forderung der Klägerin nach einer Rückabwicklung des Kaufvertrages für das mehr als 1.000 Euro teure Küchengerät ebenfalls abgewiesen hatte. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Viele Käufer des TM 5 zeigten sich verärgert

Vorwerk hatte das neue Thermomix-Modell TM 6 im Frühjahr 2019 eingeführt. Es unterscheidet sich vom Vorgängermodell durch mehrere zusätzliche Funktionen wie das Sous-Vide-Garen, Fermentieren und die Möglichkeit zum Braten. Etliche Kunden, die erst kurz zuvor einen TM 5 erworben hatten, hatten damals in den sozialen Netzwerken ihrem Ärger Luft gemacht.

LG Wuppertal, Urteil vom 09.01.2020

Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2020 (dpa).