Ein Nutzer einer Duplex-Garage muss nicht damit rechnen, dass ein anderer entgegen der Bedienungsanleitung ein zu hohes Fahrzeug darin parkt. Kommt es infolgedessen zu einem Schaden, haftet der Nutzer daher nicht wegen Fahrlässigkeit. Ein eigens angebrachtes Hinweisschild des Fahrzeugeigentümers ändert daran auch nichts, meint das LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 03.02.2026 – 4 O 116/25).
Ein Auszubildener hatte sein Auto aus einer Duplex-Garage ausparken wollen, stand dabei aber plötzlich in schwarzen Scherben. Bei einer solchen Garage handelt es sich um zwei übereinander angelegte Hebebühnen, die mit einem Mechanismus hoch- und runtergefahren werden können, und zwei Autos auf dem Platz eines Parkplatzes unterbringen. Als der junge Mann den Hebemechanismus der Garage hochgefahren hatte, war das Glasdach des auf dem oberen Stellplatz geparkten Fahrzeugs zerborsten. Reparaturkosten und Nutzungsausfall beliefen sich auf einen Betrag von über 8.000 Euro, die der Fahrzeugeigentümer nun als Schadensersatz verlangte.
Hinweisschild: Marke Eigenbau
Aus seiner Sicht hatte er alles richtig gemacht: Nach dem Kauf seines Wagens war ihm aufgefallen, dass dieser 8 cm größer war als die Duplex-Garage laut Bedienungsanleitung zuließ. Daraufhin brachte er – neben dem großen Anleitungsschild in Signalfarben – ein kleines graues Hinweisschild an. Auf diesem bat er die anderen Nutzerinnen und Nutzer, die Hebebühne bitte nie ganz hochzufahren, wenn sein Auto auf dem oberen Stellplatz geparkt war. Zur Illustration der erlaubten Höhe hatte er eine rote Markierung an der seitlichen Wand angebracht.
In seinem Klageantrag warf er dem Azubi nun Fahrlässigkeit vor. Er hätte schon das Hinweisschild erkennen, spätestens aber, als die Antenne die Decke berührte, den Knopf loslassen müssen. Der Azubi hingegen berief sich auf die große, gelbe Bedienungsanleitung, laut der der Mechanismus niemals in einer Zwischenposition belassen werden sollte. Das LG Waldshut-Tiengen entschied nun zu seinen Gunsten.
Vertrauen auf die Bedienungsanleitung
Die 4. Zivilkammer hielt das Verhalten des jungen Mannes nicht für fahrlässig und verneinte damit auch seine Schadensersatzhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Betätigung der Hebebühne einer Duplex-Garage sei ein alltäglicher, automatisierter Vorgang. Dabei würden Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Vorgang bei Einhaltung der Bedienungsanleitung "technisch unproblematisch" durchgeführt werden könne, so das Gericht.
Auch dürfe man darauf vertrauen, dass andere sich an die Vorgaben der Bedienungsanleitung – und damit auch an die zulässige Maximalhöhe – halten würden. Weder vor noch während der Bedienung habe der Auszubildende hier besonders sorgfältig die Höhe des anderen Fahrzeugs prüfen müssen.
Augen auf bei der Farbwahl
Dass der Mitnutzer dabei das Hinweisschild übersehen hatte, sei auch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Aufgrund seiner unauffälligen Gestaltung – klein und in einem ähnlichen Grauton wie die Betonwand dahinter – sei das Schild nur bei gezielter Zuwendung erkennbar gewesen. Die Bedienungsanleitung, nach der sich der Azubi gerichtet hatte, sei hingegen weitaus größer und in Signalfarben gehalten. Ein gewissenhafter Nutzer müsse nicht damit rechnen, dass andere einfach eigene Benutzungsregeln aufstellten und eigene, wenig markante Hinweise anbrächten. Die rote Markierung führe insofern zu keinem anderen Ergebnis.
Der Mitnutzer habe auch während des Hebevorgangs nicht erkennen müssen, dass etwas schieflaufe. Der Eigentümer hatte behauptet, der Auszubildende hätte spätestens dann den Knopf loslassen müssen, als er die Antenne an der Garagendecke gesehen habe. Das sei, so die Kammer, jedoch gar nicht möglich gewesen, da die erhobene Plattform den Blick darauf versperrt habe. Ihm sei die Beschädigung damit zurecht erst klar geworden, als es einen Knall gegeben und er in den Splittern des Glasdaches gestanden habe.
Doch selbst wenn man einen Sorgfaltspflichtverstoß annehmen wollte, so die Kammer, würde das Mitverschulden des Eigentümers diesen vollständig verdrängen (§ 254 Abs. 1 BGB). Indem der Eigentümer den Wagen in Kenntnis der überschrittenen Maximalhöhe eingestellt habe, habe er die eigene Schadensminderungspflicht grob verletzt. Laut der Bedienungsanleitung sei sogar seine Nutzungsberechtigung durch die Überschreitung erloschen. Ihm sei das Schadensrisiko bewusst gewesen, was er schließlich mit dem Hinweisschild dokumentiert habe.


