LG Stuttgart: Mercedes-Benz Bank muss Autokredit wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabwickeln

Wie die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte am 24.09.2018 mitteilte, hat das Landgericht Stuttgart den Widerruf eines Autokredits bei der Mercedes-Benz Bank drei Jahre nach Vertragsschluss wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung für wirksam erachtet und die Bank zur Rückabwicklung des Kredit- sowie des damit verbundenen Kaufvertrags verurteilt (Urteil vom 21.08.2018, Az.: 25 O 73/18). 

Autokredit drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen

Hahn Rechtsanwälte zufolge erwarb der Kläger im August 2014 einen gebrauchten Mercedes Benz zu einem Kaufpreis von 26.600 Euro, den er zum Teil über einen Autokredit bei der Mercedes-Benz Bank finanzierte. Im August 2017 widerrief er den Darlehensvertrag. Zunächst verweigerte die Mercedes-Benz Bank die angestrebte Rückabwicklung, da der Widerruf nicht fristgemäß erklärt worden sei.

LG: Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß

Laut Hahn Rechtsanwälte sah das LG dies anders und verurteilte die Mercedes-Benz Bank zur Rückabwicklung des Autokredits und des Kaufvertrags. Der Kläger erhalte seine Anzahlung und die erbrachten Raten in Höhe von 26.832,45 Euro abzüglich einer geringen Nutzungswertentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Dem LG zufolge sei die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden.

Angaben in Widerrufsbelehrung widersprüchlich und irreführend

Wie die Kanzlei Brüllmann am 21.09.2018 mitteilte, hat das LG Angaben in der Belehrung für widersprüchlich und irreführend erachtet. Danach heiße es in der Belehrung, dass der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen vereinbarten Sollzins zu entrichten habe. Dieser Sollzins habe 4,17% betragen. Kurz darauf heiße es in der Belehrung dann, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Auszahlung pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen sei.

LG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2018 - 25 O 73/18

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2018.