Die oberschwäbischen Richterinnen und Richter lehnten den Antrag der Bank, das Verfahren fortzusetzen und ein Anerkenntnisurteil gegen sie zu erlassen, ab und beharrten darauf, die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen europarechtlich klären zu lassen (Beschluss vom 28.08.2025 - 2 O 134/24). Sie bewerteten das Interesse an der Klärung der Vorlagefragen durch den EuGH höher als das Interesse des Geldinstituts, den Rechtsstreit sofort zu beenden.
Das Gericht hatte dem EuGH in der Sache im März 2025 bereits zum zweiten Mal Fragen zur unionsrechtlichen Auslegung vorgelegt – und das Verfahren erneut ausgesetzt. Eine erste Entscheidung des EuGH war bereits im März 2024 ergangen. Während das Verfahren weiterhin nach § 148 ZPO ausgesetzt war, erklärte das Bankhaus die vollständige Anerkennung der Ansprüche und beantragte den Erlass eines Anerkenntnisurteils. Das LG Ravensburg lehnte dies nun ab.
LG verweigert Anerkenntnisurteil: Warten auf den EuGH
Das Gericht betonte, trotz des wirksamen Anerkenntnisses nach § 307 ZPO nicht verpflichtet zu sein, das Verfahren wieder aufzunehmen und ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Nach § 150 Satz 1 ZPO habe es vielmehr Ermessen – und dieses nutze es zugunsten der Fortsetzung des Vorlageverfahrens vor dem EuGH. Maßgeblich sei das "über den Einzelfall hinausgehende Interesse" an einer verbindlichen europarechtlichen Klärung zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Diese Problematik stelle sich regelmäßig in der bankrechtlichen Praxis, auch über den Bezirk des LG Ravensburg hinaus.
Die Kammer verwies dabei ausdrücklich auf die Wertung des § 555 Abs. 4 ZPO: So wie im Revisionsverfahren ein Anerkenntnisurteil nicht ohne Antrag des Klägers ergehen dürfe, müsse auch im Vorabentscheidungsverfahren eine einseitige Beendigung des Rechtsstreits durch Anerkenntnis verhindert werden, wenn dadurch eine unionsrechtliche Leitentscheidung vereitelt würde.
Auch ein möglicher Zinsschaden auf Seiten der Bank rechtfertige keine andere Bewertung. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen die Praxis gewendet, durch Anerkenntnisse Grundsatzentscheidungen – etwa des BGH – zu umgehen. Diese Wertung sei analog auch auf den EuGH anzuwenden, zumal dessen Entscheidungen häufig über den konkreten Streitfall hinaus rechtliche Wirkung entfalteten.