LG Osnabrück: Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft

Der Kauf eines im Internet angebotenen Fahrzeugs stellt nur dann ein zum Widerruf berechtigendes Fernabsatzgeschäft dar, wenn der Verkäufer ein organisiertes Fernabsatzsystem betreibt, wozu zwingend ein organisiertes Versandsystem gehört. Dies hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 16.09.2019 entschieden und eine Klage abgewiesen. Die bloße Abstimmung des Kaufs über Internet und Telefon genüge nicht, um ein Fernabsatzgeschäft anzunehmen (Az.: 2 O 683/19).

Im Internet angebotenes Fahrzeug erworben 

Die Klägerin hatte im Januar 2018 bei dem später beklagten Autohaus einen Kombi erworben hatte. Diesen hatte sie auf einer großen Internet-Plattform gefunden und anschließend mit dem Autohaus telefonisch Kontakt aufgenommen. Das Autohaus hatte ihr dann ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail übersandt. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Klägerin hatte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurückgesandt, den Kaufpreis überwiesen und der Mann hatte dann den Wagen beim Autohaus abgeholt.

Widerrufsrecht wegen Fernabsatzgeschäft?

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Fahrzeug online angeboten worden und auch die gesamte Kommunikation mit dem Autohaus digital erfolgt sei. Das Autohaus sah dies anders. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen. Diese sei unstreitig im Autohaus selbst erfolgt. Man betreibe keinen organisierten Versandhandel mit Fahrzeugen. 

LG: Widerrufsrecht nur bei organisiertem Fernabsatzsystem  

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LG gab dem Autohaus Recht. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen bestehe aber ein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem im Sinne des Gesetzes setze zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe.

Hier kein organisiertes Versandsystem

Das ist laut LG hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden. Auch die Klägerin habe nicht behauptet, dass das Autohaus Fahrzeuge zum Versand anbiete. Ob letztlich der Kaufvertrag vor oder erst bei Abholung endgültig geschlossen worden sei, sei dagegen nicht entscheidend, so das LG. 

LG Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 - 2 O 683/19

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2019.