LG Osnabrück: Keine Hundehalterhaftung durch bloße Anwesenheit angeleinten Rottweilers

Wird eine Hundehalterin durch ihren eigenen kleinen Hund zu Fall gebracht, reicht die bloße Anwesenheit eines angeleinten Rottweilers nicht aus, um eine Haftung von dessen Halter zu begründen. Dies hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 23.09.2019 entschieden und eine Klage abgewiesen. Erforderlich wäre zumindest gewesen, dass der Rottweiler das Verhalten des Hundes der Klägerin provoziert hätte (Az.: 8 O 1022/19, BeckRS 2019, 22814).

Klägerin begehrte Schmerzensgeld

Die Klägerin, machte geltend, sie sei mit ihrem Hund, einem kleinen Terrier oder Terrier-Mischling, spazieren gegangen. Plötzlich habe sie der Hund des Beklagten, ein Rottweiler, angesprungen. Dadurch sei sie zu Fall gekommen und erheblich verletzt worden. Sie verklagte deshalb den Halter des Rottweilers auf Schmerzensgeld. Die Zeugin, die den Rottweiler an jenem Tag betreute, schilderte den Vorfall allerdings anders. Zwar sei der Hund des Beklagten tatsächlich zunächst in Richtung der Klägerin gelaufen, die daraufhin ihren Hund auf den Arm genommen habe. Der Rottweiler habe die Klägerin jedoch nicht angesprungen, sondern sei zu einem Baum gelaufen, wo er sein „Geschäft“ verrichtet habe. Sie habe den Rottweiler dann angeleint und mit ihm weggehen wollen. In diesem Moment habe die Klägerin ihren Terrier wieder auf den Boden gesetzt. Dieser sei dann plötzlich mehrfach um die Klägerin herumgelaufen, die sich dadurch in der Hundeleine verwickelt habe und zu Fall gekommen sei.

LG: Bloße Anwesenheit des Rottweilers für Haftung nicht ausreichend

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es schenkte der Sachverhaltsschilderung der Zeugin Glauben, die den Rottweiler betreut hatte. Auf Grundlage ihrer Schilderung ergebe sich keine Haftung des Beklagten als Halter des Rottweilers. Zwar hafte ein Tierhalter immer dann, wenn es durch das spezielle tierische Verhalten seines Haustiers zu einer Verletzung Dritter komme. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die bloße Anwesenheit des Rottweilers reiche nicht, um eine Haftung gegenüber der Klägerin zu begründen. Unmittelbar zu Fall gebracht habe diese ihr Terrier, als er mit der Leine um sie herumgelaufen sei.

Kein durch Rottweiler provoziertes Verhalten des Terriers

Um eine Haftung des Halters des Rottweilers annehmen zu können, hätte laut LG aber mindestens feststellbar sein müssen, dass der Hund des Beklagten durch ein wie immer geartetes Verhalten den Hund der Klägerin zu diesem Verhalten provoziert hatte. Das sei nicht der Fall gewesen.

LG Osnabrück, Urteil vom 23.09.2019 - 8 O 1022/19

Redaktion beck-aktuell, 11. Oktober 2019.