Fahrerlaubnisentzug für betrunkenen Sozius auf E-Scooter

Fahren zwei Personen auf einem E-Scooter und hält sich der absolut fahruntüchtige Sozius mit am Lenker fest, begeht er eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden und einen vorläufigen Fahrerlaubnisentzug bestätigt. Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter sei die absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille anzunehmen.

Betrunkener Sozius hielt sich auf E-Scooter mit am Lenker fest

Nach Aktenlage befuhr der Beschuldigte gegen 04:05 Uhr als Sozius auf einem E-Scooter einen Radweg in unzulässiger Richtung. Er befand sich auf dem E-Scooter hinter dem Fahrer und hielt sich mit am Lenker fest. Die Fahrt wurde durch eine Polizeistreife beendet. Eine Blutentnahme ergab für den Beschuldigten eine Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille. Das Amtsgericht Oldenburg entzog ihm daraufhin vorläufig die Fahrerlaubnis. Dagegen legte er Beschwerde ein.

LG: Trunkenheit im Verkehr - Sozius hat E-Scooter "geführt"

Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beschuldigte habe den Straftatbestand einer Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) begangen. E-Scooter seien, wie die Klarstellung in § 1 Abs. 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) belege, grundsätzlich Kraftfahrzeuge und unterschieden sich insoweit von Fahrrädern. Der Beschuldigte habe den E-Scooter zur Tatzeit auch im Sinn des § 316 StGB geführt. Führer eines Fahrzeuges sei nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübe, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornehme, jedenfalls solange es sich dabei um solche handele, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie etwa das Bremsen oder Lenken).

Führen des E-Scooters durch gemeinsames Geradeauslenken

Dies sei hier der Fall gewesen. Der Beschuldigte habe eingeräumt, dass er "die Hände am Lenker" gehabt habe und diesen "festhielt", wobei er allerdings "keine Lenkbewegungen" ausgeführt habe. Aber auch allein das Festhalten des Lenkers eines E-Scooters während der Fahrt durch einen Sozius – ohne Lenkbewegungen – stelle ein Lenken des Fahrzeugs und damit das Führen eines Fahrzeugs im Sinn des § 316 StGB dar, so das LG weiter. Denn das dadurch bewirkte In-der-Spur-Halten des E-Scooters sei ein genuiner Lenkvorgang, weil ein kontrolliertes Fortbewegen des E-Scooters durch den Verkehrsraum, wenn beide Personen auf dem Roller sich am Lenker festhielten, nur durch ein Zusammenwirken beider Fahrer möglich sei. Das bedeute auch, dass der E-Scooter in einer Art "Mittäterschaft" von beiden Fahrern gleichzeitig geführt wurde. Ohne Belang sei es, wenn nur der vordere Fahrer Einfluss auf die Geschwindigkeit gehabt habe. Denn ein "Führen" des Fahrzeugs könne auch dann vorliegen, wenn einzelne Bedienfunktionen – wie hier das Geradeauslenken – aufgeteilt werden.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab BAK von 1,1‰ bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Laut LG war der Beschuldigte zur Tatzeit auch absolut fahruntüchtig. Eine absolute Fahruntüchtigkeit sei beim Führen von E-Scootern aufgrund ihrer grundsätzlichen Einordnung als Kraftfahrzeuge bereits ab einer BAK von 1,1 Promille anzunehmen und nicht etwa – wie bei Fahrten mit einem Fahrrad – ab 1,6 Promille. Bei einer Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB sei der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), was auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren rechtfertige.

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2022.