Blickfangmäßige Garantie gültiger Tickets
Der Klage der Verbraucherzentrale waren Beschwerden von Verbrauchern vorausgegangen, die mit bei der Beklagten erworbenen Tickets keinen Zugang zu Veranstaltungen erhalten hatten – wie etwa zu einem Fußballspiel des TSV 1860 München –, weil die Tickets ungültig waren. Dies widersprach der blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf "www.viagogo.de" eingeblendeten Garantie: "Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer 100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!"
LG: Genaue Garantiebedingungen müssen transparent sein
Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg. Laut LG muss viagogo es unterlassen, Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen angegeben werden. Weiter darf viagogo Tickets nicht mehr damit bewerben, dass die Lieferung "gültiger Tickets" garantiert wird, wenn das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.
Identität und Anschrift des Verkäufers mitzuteilen
Nach dem Urteil muss viagogo zudem Käufer künftig über die Identität und die Anschrift des Verkäufers informieren. Bei unternehmerisch handelnden Verkäufern seien die Daten rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers und bei privaten Verkäufern – wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG – unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers mitzuteilen. Denn es handle sich dabei um Angaben, die für eine informierte Entscheidung des Verbrauchers wesentlich seien, so das LG.
Viagogo muss E-Mail-Anschrift angeben
Schließlich müsse viagogo auf der Internetseite eine E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, das zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordere, genüge den gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nicht.
Fehlende Informationen über vertretungsberechtigte Personen kein Wettbewerbsverstoß
Lediglich, dass die Beklagte keine Informationen über ihre vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhält, sah das LG nicht als lauterkeitsrechtlichen Verstoß an.