Seit dem 31. Januar 2025 hatte die Plattform Inhalte aus den Mediatheken zweier öffentlich-rechtlicher Rundfunkanbieter übernommen und öffentlich zugänglich gemacht – teils hinter einer Paywall, teils werbefinanziert. Eine Einwilligung der Sender lag nicht vor. Nach Auffassung der 37. Zivilkammer verstößt dieses Vorgehen gegen § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag (MStV), der eine Vermarktung rundfunkähnlicher Telemedien ohne Zustimmung der Anbieter untersagt – auch bei unentgeltlicher Nutzung (Urteil vom 28.05.2025 – 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).
Die Kammer stellte klar, dass rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht ohne Zustimmung der Sender in Angebotspakete aufgenommen oder sonst vermarktet werden dürfen – weder entgeltlich noch unentgeltlich (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV). Zugestimmt hätten die Sender hier nicht. Öffentlich-rechtliche Anbieter müssten eine Verbreitung durch Dritte auch nicht dulden.
Das LG München I gab dem Unterlassungsantrag daher statt und untersagte es der Streaming-Platform, die Inhalte erneut in das eigene Angebot zu integrieren.
Kein "Must-Offer"
Der Plattformbetreiber argumentierte, bei seinem Angebot handle es sich um urheberrechtlich zulässiges "Embedding". Zudem sei der Medienstaatsvertrag kein Schutzgesetz, auf das sich öffentlich-rechtliche Sender berufen könnten. Außerdem seien diese zur Verbreitung verpflichtet – auch gegenüber Gebührenzahlern und - zahlerinnen.
Dem folgte das LG München I nicht. Selbst wenn das Vorgehen technisch zulässig sei, bleibe es medienrechtlich unzulässig. Es gebe keine allgemeine "Must-Offer"-Pflicht – auch nicht für öffentlich-rechtliche Inhalte. § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV schütze auch die Programmautonomie und Verfügungsfreiheit der Rundfunkveranstalter: Die Anbieter verfügten über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihres Programms. Eine vollständige Spiegelung auf Drittplattformen könne ausgeschlossen werden, wenn sie nicht im Sinne des Gesamtkonzepts erfolge oder keine direkte Verlinkung enthalte, so das Gericht.
Die Plattform war teils kostenpflichtig, teils werbefinanziert. Laut AGB und Datenschutzerklärung setzt sie auf personalisierte Werbung und verlangt auch für kostenlose Inhalte in der Regel eine Registrierung. Die Richterinnen und Richter hielten es für zulässig, wenn öffentlich-rechtliche Anbieter in diesem Kontext bestimmte Verbreitungsformen unterbinden wollen.
Kein kartellrechtlicher Missbrauch
Einen Verstoß gegen das Kartellrecht durch die verweigerte Duldung sah das Gericht nicht. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten ein nachvollziehbares Interesse daran, eine eigenständige Nutzung ihrer Inhalte durch Dritte zu untersagen. Ihre Position sei damit nicht missbräuchlich. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.