Prime Video: Amazon durfte Werbefreiheit nicht einseitig abschaffen
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Per E-Mail kündigte Amazon seinen "Prime Video"-Kunden Anfang letzten Jahres an, dass der Streamingdienst bald nicht mehr werbefrei sein werde. So geht das nicht, hat das LG München I entschieden. Amazon könne die Verträge nicht einfach einseitig ändern.

Das LG München I hat entschieden, dass Amazon die Werbefreiheit bei Prime Video nicht einseitig abschaffen darf (Urteil vom 16.12.2025 – 33 O 3266/24).

Stein des Anstoßes: Eine E-Mail, die Amazon den Kunden und Kundinnen seines Streamingdienstes Prime Video Anfang Januar letzten Jahres geschickt hatte. Darin kündigte der Streaminganbieter an, dass Titel bei Prime Video ab dem 5. Februar 2024 Werbung enthalten könnten. Zugleich bot Amazon eine neue werbefreie Option für zusätzlich 2,99 Euro pro Monat an und erklärte, für die E-Mail-Adressaten und -Adressatinnen bestehe kein Handlungsbedarf.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte – und bekam recht. Das LG entschied, dass Amazon vergleichbare Mitteilungen an seine "Prime Video"-Kundschaft unterlassen muss. Außerdem verpflichtete es den Streaminganbieter dazu, den betroffenen Kunden und Kundinnen Berichtigungsschreiben zu senden.

Kunden durften Werbefreiheit erwarten

Das Gericht sieht in den E-Mails eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Die Mitteilung erwecke den Eindruck, die Änderung sei wirksam und nicht zustimmungsbedürftig. Tatsächlich habe Amazon aber ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen. Eine solche Befugnis ergebe sich weder aus den Nutzungsbedingungen noch aus dem Gesetz.

Nach Auffassung des Gerichts durften die Kundinnen und Kunden bei Vertragsschluss davon ausgehen, das Streamingangebot werbefrei nutzen zu können. Die Werbefreiheit sei ein wesentlicher Wertfaktor des Streamingvertrags. Auch die Berufung auf die Programmfreiheit aus Art. 5 GG greife nicht, da Amazon selbst ursprünglich ein werbefreies Angebot zum Vertragsgegenstand gemacht habe.

Mit diesen Schlussfolgerungen ist Amazon nicht einverstanden. Der Streaminganbieter behält sich eine Anfechtung vor. Ein Sprecher sagte, man werde das Urteil prüfen, "um unsere nächsten Schritte zu bestimmen".

LG München I, Urteil vom 16.12.2025 - 33 O 3266/24

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Dezember 2025.

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