Prozess geplatzt: Richter wegen Trump-Aussage abgelehnt
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Ein Mordprozess am LG München ist ins Stocken geraten. Der Vorsitzende Richter irritierte mit einer Aussage über einen somalischen Zeugen. Nun wurde er wegen Befangenheit abgelehnt.

Am LG München I verhandelt die 19. Strafkammer gegenwärtig eine Anklage wegen Mordes im Alten Botanischen Garten in München aus dem Jahr 2024. In der Verhandlung kam es dabei jedoch zu einem Eklat, infolge dessen der Vorsitzende Richter nun wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde (Beschluss vom 15.12.2025 – 19 Ks 123 Js 189686/24). Zunächst hatte die Bild-Zeitung über den Vorfall dahinter berichtet.

Danach gestaltete sich die Vernehmung eines Zeugen im Prozess offenbar schwierig: Der Mann, ein somalischer Staatsbürger, sagte nur schleppend aus und lieferte nach dem Verständnis des Richters keine hinreichend präzisen Antworten. Der Vorsitzende wurde daraufhin – dies ist dem Beschluss der Kammer zu entnehmen – zunehmend ärgerlich und erklärte gegen Ende der Aussage, dass er Äußerungen des US-Präsidenten Trump zu "kulturellen Unterschieden und den daraus resultierenden Schwierigkeiten" durchaus nachvollziehen könne. Während dies noch etwas vage klingt, unterstellte die Verteidigung ihm laut Bild jedoch, gesagt zu haben: "Wie dumm kann man sein." Danach soll er gesagt haben: "Ich kann die Aussage von Trump langsam echt nachvollziehen."

Am Tag zuvor hatte Trump sich in einer Kabinettssitzung in Washington abfällig über Somalier geäußert. Er hatte Somalierinnen und Somaliern in verallgemeinernder Weise vorgeworfen, sie beuteten den Bundesstaat Minnesota aus. Man gehe den falschen Weg, wenn man diesen "Müll" in das Land lasse.

Der Richter gab tags darauf in einer dienstlichen Stellungnahme zu Protokoll, die Aussagen Trumps zu dem Zeitpunkt nicht gekannt zu haben. Den von der Verteidigung unterstellten Wortlaut bestritt er daher. Sowohl der Verteidiger des Angeklagten als auch die Nebenklage stellten wegen seiner Aussagen gleichwohl einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter.

Zweifel an der Unparteilichkeit

Die übrige Kammer gab ihnen damit Recht: Die Aussagen des Vorsitzenden hätten – im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Kontext – den bösen Anschein einer herkunftsbezogenen Voreingenommenheit begründen können, heißt es im Beschluss von Montag, der beck-aktuell vorliegt. Maßgeblich sei nicht, ob der Richter tatsächlich voreingenommen sei, sondern ob aus Sicht eines besonnenen Angeklagten Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit des Richters bestehen könnten.

Die ruppige Vernehmung des Zeugen ließ das Gericht als solche noch nicht dafür gelten. Das Gericht sei verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, dabei sei auch ein gewisses Maß an Strenge zumutbar. Eine Befragung, insbesondere in einer konfliktbehafteten Vernehmungssituation, bewege sich gleichwohl in einem sensiblen Grenzbereich.

Der Richter habe angenommen, dass die Übersetzung durch den Dolmetscher zumindest anfänglich nicht vollständig erfolgt sei und der Zeuge Schwierigkeiten gehabt habe, sich auszudrücken. Gerade in einer derartigen Konstellation hätte der Vorsitzende etwas behutsamer vorgehen müssen. Hinzu komme, dass sämtliche unmittelbar Beteiligte eine fremde Herkunft oder einen Migrationshintergrund aufwiesen. In einem solchen Fall könnten pauschale oder zugespitzte Äußerungen, selbst wenn sie nicht in dieser Absicht erfolgten, den Eindruck einer herabsetzenden oder verallgemeinernden Bewertung hervorrufen.

Ein besonnener Angeklagter habe hier aufgrund der von der Kammer als gesichert angesehenen Äußerung über die "kulturellen Unterschiede" sowie der breiten medialen Berichterstattung über die Aussagen des US-Präsidenten den Verdacht fassen dürfen, der Vorsitzenden bringe pauschalisierende oder abwertende Zuschreibungen gegenüber dem Zeugen oder dem Dolmetscher zum Ausdruck.

Entschuldigung reicht nicht aus

Ein offenes Eingeständnis des Fehlverhaltens oder eine ausdrückliche Entschuldigung könnten grundsätzlich dazu geeignet sein, den Anschein der Befangenheit wieder entfallen zu lassen, führte die Kammer weiter aus. Der Vorsitzenden habe sich in diesem Fall sogar bewusst in der öffentlichen Hauptverhandlung vor den Verfahrensbeteiligten und der Medienöffentlichkeit entschuldigt.

Jedoch sei die Entschuldigung des Richters dennoch nicht dazu geeignet gewesen, die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit vollständig auszuräumen. Das hänge vor allem mit der möglicherweise fremdenfeindlichen Komponente der vermuteten Befangenheit zusammen. Bei herkunftsbezogenen oder weltanschaulich konnotierten Bewertungen könnten selbst bei einer aufrichtigen Entschuldigung Zweifel an der Unvoreingenommenheit verbleiben. Auch die Behauptung des Vorsitzenden, er habe die Aussagen Trumps zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt, sei für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass beim Angeklagten ein solcher Eindruck entstehen konnte.

Hier habe durchaus der Eindruck entstehen können, dass individuelle Verständigungs- oder Aussageprobleme verallgemeinert und nicht ausschließlich fallbezogen bewertet würden, so die Kammer. Diese Umstände stünden aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten einer vollständigen Wiederherstellung des Vertrauens in die unbedingte Unvoreingenommenheit entgegen.

Das Verfahren wurde aufgrund der Entscheidung ausgesetzt, der Prozess beginnt zu einem späteren Termin nochmals von vorn.

LG München I, Beschluss vom 15.12.2025 - 19 Ks 123 Js 189686/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 16. Dezember 2025.

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