Ein Mann hatte im Mai und Juni 2022 dreimal kleine Mengen Betäubungsmittel im Darknet bestellt, wie Dateien auf einem sichergestellten Laptop zeigten. Die erste Bestellung umfasste zwei Gramm Methamphetamin und zehn Gramm Marihuana, die zweite und dritte ein bzw. zwei Gramm Methamphetamin.
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin im Oktober 2024 wegen Verdachts auf unerlaubten Betäubungsmittelerwerb einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Mannes. Sie führte aus, der Mann habe in der Vergangenheit öfter Drogen gekauft; daher sei zu vermuten, dass er das auch aktuell tue. Das AG segnete die Durchsuchung ab, die schließlich auch stattfand. Der Verteidiger des Mannes rügte den Durchsuchungsbeschluss wegen des längeren Zurückliegens der Drogenkäufe und der kleinen Mengen als rechtswidrig.
Durchsuchungsbeschluss unverhältnismäßig
Mit Erfolg: Das LG Magdeburg hat auf die Beschwerde hin die Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses festgestellt (Beschluss vom 10.04.2025 – 21 Qs 18/25). Dabei äußert es bereits Zweifel, ob überhaupt ein Anfangsverdacht bestehe, da die Drogenkäufe 2022 keinen automatischen Schluss auf einen aktuellen Erwerb zuließen, innerhalb eines nur kurzen Zeitraums getätigt worden seien und relativ kleine, möglicherweise geringe Mengen beträfen.
Das LG hält den Durchsuchungsbeschluss angesichts eines allenfalls geringen Anfangsverdachts jedenfalls für unverhältnismäßig. Hinweise auf aktuelle BtM-Verstöße habe das AG nicht gehabt, der Mann sei auch nicht vorbestraft. Allein der Verdacht, dass der Mann in der Vergangenheit für eine kurze Zeit Drogen zum Eigenkonsum erworben habe, genüge nach einem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren nicht mehr, um die Durchsuchungsanordnung zu rechtfertigen, so das LG.


