Ein Mann erstritt vor dem LG Hamburg einen Titel, gegen den der Gegner allerdings in Berufung ging. Als der Kläger starb, traten seine beiden Erben in den Rechtsstreit ein (§ 250 ZPO) und gewannen den Prozess vor dem OLG. Das Gericht verurteilte den Beklagten, "an die untergeteilte Erbengemeinschaft nach dem am ... verstorbenen Kläger" zu zahlen. Erst in den Urteilsgründen bezeichnete das Gericht die in den Rechtsstreit eingetretenen Kläger als Erben des ursprünglichen Rechteinhabers. Als die Erben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragten, erhielten sie eine Abfuhr. Auch das LG Lübeck (Beschluss vom 13.08.2025 – 7 T 329/25) half der sofortigen Beschwerde nicht ab.
Das LG bestätigte die Vorinstanz in der Ansicht, dass der PfÜB nicht angeordnet werden kann, weil der Titel zu unbestimmt sei. Der Anspruchsinhaber sei in der Urteilsformel nicht erkennbar, sondern müsse erst ermittelt werden. Ein solcher Titel sei nicht vollstreckbar.
Die Bezeichnung "Erbengemeinschaft nach dem Tod von…" genügt nicht
Die ungeteilte Erbengemeinschaft ist laut den Lübecker Richterinnen und Richtern nicht rechtsfähig und kann damit auch keine Rechteinhaberin sein. Einer gesamthänderisch verbundenen Personenmehrheit könne zwar ein Vermögen zugeordnet werden, sie könne es aber nicht selbst geltend machen. Die Urteilsformel hätte die beiden Erben als Gesamtgläubiger namentlich benennen müssen. Den Hinterbliebenen nutzte auch die transmortale notarielle Vollmacht des Erblassers nichts, weil auch dieser nicht in der Urteilsformel auftauchte.
Das LG ließ aber die Rechtsbeschwerde zu. Die Frage, ob bei einer gesetzlichen Prozessstandschaft durch Mitglieder der Erbengemeinschaft im Urteilstenor alle Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Gesamthandgläubiger aufgeführt werden müssten, habe grundsätzliche Bedeutung.