§ 128a ZPO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung. Die Entscheidung darüber trifft das Prozessgericht nach Ermessen (§ 128a Abs. 1 und 3 ZPO). Nach § 128a Abs. 7 Satz 1 ZPO ist diese Entscheidung unanfechtbar. Weder eine sofortige Beschwerde noch ein anderes Rechtsmittel sind vorgesehen.
Wer hier trotzdem zur Beschwerde greift, riskiert nicht nur eine Ablehnung, sondern auch die Kostenlast – wie nun eine Rechtsanwältin beim LG Lübeck erfahren musste (Beschluss vom 12.05.2025 – 7 T 179/25). Die Prozessbevollmächtigte hatte beim AG beantragt, an der mündlichen Verhandlung für den Kläger nach § 128a Abs. 3 Satz 1 ZPO per Videokonferenz teilnehmen zu dürfen. Dies lehnte das AG ab. Aus welchen Gründen auch immer und entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 128a Abs. 7 Satz 1 ZPO legte die Juristen hiergegen eine sofortige Beschwerde ein.
Die Lübecker Richterinnen und Richter verwarfen den Rechtsbehelf kurzerhand als unzulässig und erklärten, dass nicht der Kläger als Partei, sondern dessen Anwältin selbst die Gerichtskosten des unstatthaften Beschwerdeverfahrens tragen müsse. Eine Kostenentscheidung sei zwar nicht veranlasst, stellte das Gericht klar – aber nur, weil die Kostentragung sich schon aus dem Gesetz ergebe.
Das LG stellte klar: Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG habe hier die Prozessbevollmächtigte selbst zu tragen, da sie sowohl den Antrag auf Bild- und Tonübertragung als auch den Rechtsbehelf im eigenen Namen gestellt habe. Damit habe sie als Verfahrensbeteiligte nach § 128a Abs. 1 Satz 3 ZPO gehandelt. Sei sie mit dieser Sichtweise nicht einverstanden, stehe ihr kein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu. Die einzige Möglichkeit, so das LG Lübeck, bleibe eine Erinnerung gegen die spätere Gerichtskostenrechnung.