Eine Truhe im Hausflur kann eine wirksame Empfangsvorrichtung im Sinne von § 180 S. 1 ZPO sein, wenn sie entsprechend genutzt wird. Das Lübecker LG hat die Ablage eines Vollstreckungsbescheids auf einer solchen Truhe als wirksame Zustellung angesehen und den verspäteten Einspruch verworfen (Urteil vom 18.12.2025 – 15 O 191/24).
Der Beklagte war Eigentümer eines weitläufigen Bauernhofs mit mehreren Gebäuden und zahlreichen Entnahmestellen, darunter Sanitärräume und Ferienunterkünfte. Auf dem Gelände lebten neben seiner Familie zeitweise weitere Personen, zuletzt auch Flüchtlinge aus der Ukraine.
Wasserverbrauch außer Kontrolle
Seit dem Einbau eines Wasserzählers im Jahr 2010 übermittelte der Hofeigentümer über Jahre hinweg keine Zählerstände. Der Wasserversorgungszweckverband schätzte daher den Verbrauch. Nach einem Zählerwechsel und einer Befundprüfung rechnete er für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 einen Verbrauch von rund 47.500 m³ ab. Allein hierfür stellte er mehr als 113.000 Euro in Rechnung. Insgesamt machte der Verband Forderungen von über 120.000 Euro geltend.
Nach erfolgloser Mahnung beantragte der Zweckverband einen Mahn- und später einen Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde laut Zustellungsurkunde am 25. September 2024 durch Einlegen in den "zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung" zugestellt.
Der Eigentümer legte erst am 18. Novermber 2024 Einspruch ein. Er berief sich darauf, den Vollstreckungsbescheid erst kurz zuvor erhalten zu haben. Einen eigenen Briefkasten habe es damals nicht gegeben. Die Post sei seit jeher auf einer Truhe im nicht abschließbaren Hausflur abgelegt worden, wo Sendungen auch verloren gehen könnten.
Einspruch verspätet - Vollbeweis durch Zustellungsurkunde
Die 15. Zivilkammer verwarf den Einspruch als unzulässig. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe mit der wirksamen Zustellung am 25. September 2024 begonnen und sei längst abgelaufen gewesen.
Die Zustellungsurkunde erbringe vollen Beweis dafür, dass der Vollstreckungsbescheid am 25. September 2024 in eine zum Empfang bestimmte Vorrichtung eingelegt worden sei. Die bloße Behauptung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, genüge nicht, um diesen Beweis zu erschüttern.
Truhe als "ähnliche Vorrichtung"
Nach Überzeugung des Gerichts lag eine wirksame Ersatzzustellung nach § 180 S. 1 ZPO vor. Entscheidend sei nicht die äußere Gestaltung der Empfangsvorrichtung, sondern deren tatsächliche Bestimmung und Nutzung. Als "ähnliche Vorrichtungen" kämen auch unkonventionelle Lösungen in Betracht, sofern sie vom Adressaten für den Postempfang vorgesehen seien.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der zuständige Postbote seit drei Jahrzehnten – genauso wie seine Vorgänger – die Post für den Hofeigentümer auf der Truhe im Hausflur ablegte. Diese Praxis sei zwischen Zusteller und Bewohnern eingespielt und akzeptiert gewesen.
Die Truhe sei dem Eigentümer eindeutig zuzuordnen gewesen: Sie befinde sich im Eingangsbereich seines Hauses, unmittelbar vor dem Treppenaufgang zu seiner Wohnung. Dass weitere Personen Zugriff hatten, stehe der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass er diese Form des Postempfangs bewusst gewählt und über Jahre praktiziert habe.
Risiko trägt der Empfänger
Soweit die Ablage auf der Truhe keine besonders sichere Aufbewahrung gewährleiste, gehe dieses Risiko zulasten des Hofeigentümers. Wer eine gemeinschaftlich genutzte und ungesicherte Empfangsstelle für seine Post etabliere, müsse hinnehmen, dass fristgebundene Schriftstücke als zugestellt gelten. Der Eigentümer hätte die Praxis jederzeit beenden können – etwa durch die Installation eines Briefkastens, die er allerdings erst später nachholte.


