LG Köln: Legal-Tech-Vertragsgenerator "smartlaw" verstößt gegen RDG

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.10.2019 entschieden, dass der Legal-Tech-Vertragsgenerator "smartlaw" gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt (Az.: 33 O 35/19). Darauf hat die Rechtsanwaltskammer Hamburg hingewiesen. Außerdem sei es irreführend, dass der Vertragsgenerator mit Formulierungen wie "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität" und "individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" beworben werde.

Vertragsgestaltung erfordert rechtliche Prüfung

Das LG habe das "smartlaw"-Angebot, Rechtsuchenden "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" per Computer zu liefern, als unzulässige Rechtsdienstleistung und deshalb als Verstoß gegen das RDG beurteilt, berichtet die Rechtsanwaltskammer weiter. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall sei besonders bei der Zusammenstellung von Vertragsrechten und -pflichten im Rahmen von abzuschließenden Verträgen geboten. Bei der Gestaltung rechtssicherer und interessengerechter Verträge müsse in der Regel in Zusammenarbeit mit der Mandantschaft der maßgebliche Sachverhalt geklärt und geprüft werden. Das könne ein Computer, der in einem Frage- und Antwort-System unterschiedliche Fragen zu der gewünschten Vertragsgestaltung stelle und dann einen unter Berücksichtigung der Antworten zusammengestellten Vertrag liefere, nicht bieten.

Bezeichnung als "Verlagserzeugnis" hilft nicht

Daher dürfe ein solcher Vertragsgenerator nicht von Unternehmen betrieben werden, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder sonst nach dem RDG legitimiert seien. Dies gelte auch dann, wenn das Unternehmen in den AGB bestimme, dass es keine Rechtsberatung, sondern nur ein Verlagserzeugnis liefere. Denn die Kunden verstünden nicht, dass sie lediglich selbst auf eigene Faust auf der Basis von Mustersammlungen ihren Vertrag zusammenstellten.

Irreführende Werbung

Ferner hat das LG laut RAK Formulierungen in der Werbung für den Vertragsgenerator wie "rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität" und "individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt" als irreführend beanstandet. Denn dies indiziere, dass man vergleichbare Rechtsdienstleistungsqualität wie bei der Anwaltschaft erhält, was eben nicht stimme.

Anwaltskammer mit Entscheidung zufrieden

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer begrüßte dieses Urteil sehr und hofft, dass auch diverse andere nichtanwaltliche Anbieter von Legal-Tech, die scheinbar Anwaltstätigkeit ersetzende Rechtsdienstleistung zu erbringen suggerieren, sich daran orientieren. Es könne nicht angehen, dass die Anwaltschaft als Rechtsdienstleistende, die juristisch qualifizierte Einzelfallberatung erbringen und anbieten, rechtlichen Einschränkungen wie dem selbstverständlichen Verbot widerstreitender Interessen, Fremdfinanzierungsverbot und Haftung für Mängel der Beratung nebst obligatorischer Haftpflichtversicherung unterliege, juristisch aber nicht so qualifizierte Unternehmen diesen Einschränkungen nicht unterliegen und dann auch noch den Eindruck vermitteln, sie würden mit anwaltlicher Beratung vergleichbare Tätigkeit schneller und billiger anbieten.

LG Köln, Urteil vom 08.10.2019 - 33 O 35/19

Redaktion beck-aktuell, 16. Oktober 2019.