Filmaufnahmen für Ankündigung einer Kundgebung verwendet
Die Beklagte ist Mitverantwortliche einer politischen Gruppierung und stellt auf ihrer Facebook-Seite und ihrem Youtube-Kanal regelmäßig politische Statements und Filmbeiträge zu ihren Reden auf Versammlungen ein. Sie organisierte zudem im Januar 2017 eine Kundgebung, deren Anlass die Vorfälle der Silvesternacht 2015/2016 in der Umgebung des Doms waren. Hierzu fertigte sie ohne Rücksprache oder Genehmigung im Innenraum des Doms sowie auf dessen Dach Filmaufnahmen an, welche sie im Rahmen eines Videos auf ihrem Facebook- Profil und ihrem Youtube-Channel veröffentlichte, um auf die Kundgebung aufmerksam zu machen.
Dom-Verantwortliche sehen Identität des Doms entstellt
Hierin sahen die Verantwortlichen des Doms eine Rechtsverletzung, da die Beklagte nach ihrer Ansicht die Identität des Doms durch rechtspopulistische Thesen entstelle, ihn als Kirche herabwürdige und als Sprachrohr missbrauche. Sie verlangten daher vom LG Köln die Untersagung der Veröffentlichung der Filmsequenzen aus dem Dom. Die Beklagte hingegen sah sich zur Verwendung der Aufnahmen berechtigt, da sie der Einladung zu einer öffentlichen Versammlung dienten und damit dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfielen. Außerdem sei die Umgebung des Doms der Tatort von mehreren hundert Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Frauen gewesen, was die Verwendung seines Bildes ebenfalls rechtfertige.
LG Köln sieht Eingriff in Eigentumsrecht
Das LG Köln folgte der Argumentation der Beklagten nicht. Zwar habe der Kölner Dom beziehungsweise die hinter ihm stehende juristische Person des öffentlichen Rechts kein eigenes Persönlichkeitsrecht, das durch die Aufnahmen verletzt sein könnte. Auch sei der Dom selbst nicht beleidigt oder verunglimpft worden. Allerdings stelle das ungenehmigte Filmen vorliegend eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, weil die Aufnahmen gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück erfolgt seien. Die Hausordnung erlaube nur Aufnahmen zu privaten, nicht jedoch zu kommerziellen oder politischen Zwecken.
Versammlungsfreiheit begründet hier kein Verwertungsrecht
Auch die der Beklagten grundsätzlich zustehenden Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit berechtigten die Beklagte nicht zur Verwertung der Aufnahmen, so das LG weiter. Zwar schütze das Grundrecht der Versammlungsfreiheit auch die Ankündigung von Versammlungen. Hier stehe der Innenbereich des Doms aber in keinem Zusammenhang mit den Vorfällen der Silvesternacht. Im Hinblick auf die grundsätzliche politische Neutralität der katholischen Kirche müsse er auch nicht für die Erreichung der politischen Ziele der Beklagten herhalten.