VG Köln: EuGH soll Fragen zu “StreamOn“-Tarif der Telekom klären

Das Verwaltungsgericht Köln hat das Klageverfahren der Telekom Deutschland GmbH betreffend “StreamOn“ mit Beschluss vom 20.01.2020 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Netzneutralität vorgelegt. Der Gerichtshof soll insbesondere klären, ob die Bandbreitenreduzierung, die bei Zubuchung von “StreamOn Music & Video" für das Videostreaming greift, gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt (Az.: 9 K 4632/18).

Telekom limitierte bei Zubuchung von "StreamOn" Mobilfunkbandbreite

"StreamOn" ist eine in unterschiedlicher Ausgestaltung wählbare kostenlose Zubuchoption zu Mobilfunktarifen der klagenden Telekom Deutschland GmbH, bei deren Buchung das auf Audio- und Videostreaming sogenannter Contentpartner entfallende Datenvolumen nicht auf das mit dem jeweiligen Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen für die Nutzung der per Mobilfunk bereitgestellten Internetverbindung angerechnet wird (so genanntes Zero-Rating). Im Falle von "StreamOn Music&Video" willigt der Endkunde allerdings in eine grundsätzliche Bandbreitenlimitierung auf maximal 1,7 Mbit/s für Videostreaming ein. Der Endkunde kann die Zubuchoption und demzufolge auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit deaktivieren und reaktivieren, um unter Anrechnung auf sein Inklusivdatenvolumen wieder eine maximale Übertragungsqualität auch für Videostreaming zu ermöglichen. Erfolgt innerhalb von 24 Stunden keine Reaktivierung durch den Kunden, stellt die Klägerin automatisiert die Standardeinstellungen (Nichtanrechnung auf das Inklusivdatenvolumen und Bandbreitenlimitierung) wieder her.

Bundesnetzagentur und Eilinstanzen erklärten Bandbreitenlimitierung für unzulässig

Die Bundesnetzagentur untersagte der Telekom bei Zubuchung von "StreamOn" die Datenübertragungsrate für Videostreaming auf bis zu 1,7 Mbit/s zu reduzieren. Nachdem der Widerspruch der Telekom erfolglos war, erhob sie Klage. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergingen bereits Entscheidungen gegen diese Telekom-Praxis durch das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 1 L 253/18, BeckRS 2018, 29563) sowie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 B 1734/18, BeckRS 2019, 14541). Für das Hauptsacheverfahren will das Gericht zuvor eine Klärung durch den Europäischen Gerichtshof erreichen.

VG Köln: Bandbreitenreduzierung europarechtskonform?

Das Gericht möchte nunmehr vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob Vereinbarungen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern namentlich über Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit den Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 und dem dort geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz genügen müssen. Das Gericht will zudem geklärt wissen, ob die Bandbreitenreduzierung im Falle von "StreamOn" als zulässige Verkehrsmanagementmaßnahme eingestuft werden kann und ob die Bandbreitenreduzierung das Recht der Endnutzer im Sinn des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 einschränkt.

VG Köln, Beschluss vom 20.01.2020 - 9 K 4632/18

Redaktion beck-aktuell, 21. Januar 2020.