Die 28. Zivilkammer des LG Köln hat per einstweiliger Verfügung untersagt, dass die Plattform X ein Profil mit Namen und Bild des Satirikers Jan Böhmermann weiterhin online stehen lässt. Die Kammer hat damit dem Antrag des ZDF-Magazin-Royale-Moderators stattgegeben (Beschluss vom 28.01.2026 – 28 O 30/26). Die Entscheidung liegt beck-aktuell vor.
Böhmermann hatte zuvor eidesstattlich versichert, dass das Profil nicht von ihm betrieben werde und ihm erstmals Anfang Januar aufgefallen sei. Die Kammer leitete den Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie § 12 BGB ab: Das Profil und die Inhalte verletzten das Selbstbestimmungsrecht und den sozialen Geltungsanspruch Böhmermanns. Das Gericht verwies darauf, dass andere Nutzerinnen und Nutzer das Profil dem Moderator zuordneten und nicht von einer Parodie ausgingen.
"Parody" im Namen reicht nicht aus
Das Profil mit dem Handle "@JanBoehm1981" und mehreren Tausend Followern trug Böhmermanns Namen nebst dem Zusatz "(Parody)" und dem Namen der von ihm moderierten ZDF-Sendung. Es veröffentlichte scheinbar von Böhmermann stammende und in Ich-Form formulierte Beiträge – regelmäßig aus dem rechten Spektrum. Eine inhaltliche Distanzierung oder satirische Auseinandersetzung fand dabei laut den Feststellungen der Kammer nicht statt. Auch der Zusatz "Parody" begründe kein anderes Verständnis, weil er weder eindeutig platziert noch nach den Vorgaben der Plattform verwendet worden sei, so das LG.
X verlangt nach seinen eigenen Richtlinien, dass Parodie-, Kommentar- oder Fan-Accounts Begriffe wie "Parody" oder "Fake" am Anfang des Account-Namens tragen und in der Profilbeschreibung wiederholen. Diese Vorgaben seien hier nicht eingehalten worden. Nach Ansicht des LG besteht deshalb für andere Nutzerinnen und Nutzer kein Anlass anzunehmen, dass es sich um eine Parodie handelt. Dies gelte insbesondere, weil Böhmermann selbst auf seinen Social-Media-Profilen parodistische Inhalte teile – wenngleich eher nicht auf X, das er kaum mehr nutzt.
Böhmermann habe X mehrfach zur Löschung aufgefordert, konstatierte das LG. So habe er sowohl das zur Verfügung gestellte Meldeformular als auch die X-App und das Hilfe-Center genutzt und eine E-Mail versendet. Damit sei die Plattform zum Handeln verpflichtet gewesen und nun in der Haftung als Störer.
Böhmermann-Anwalt: "X versteckt sich"
Wer sich schon einmal mit Rechtsverstößen auf großen Social-Media-Plattformen befasst hat, weiß indes, dass es mit der gerichtlichen Verfügung nicht zwingend getan ist – man muss sie dem Betreiber auch zustellen. Und hier wurde es im Fall Böhmermann vs. X offenbar etwas knifflig: Statt den Gerichtsbeschluss entgegenzunehmen, "versteckt sich der Tech-Gigant und entzieht sich mit formaljuristischen Tricks bewusst der Geltung des deutschen Rechts", heißt es in einer Mitteilung der Kanzlei JUN Legal. Nach dem Digital Services Act (DSA) und dem Medienstaatsvertrag sei X eigentlich verpflichtet, Kommunikationswege für die Zustellung von
Gerichtsentscheidungen einzurichten, so Rechtsanwalt und Kanzleigründer Chan-jo Jun. Einen solchen habe aber weder die Pressekammer des LG Köln noch er selbst gefunden. So spekuliere X offenbar darauf, dass die Entscheidung verschleppt werde und mache die Rechtsdurchsetzung für normale Verbraucherinnen und Verbraucher faktisch unmöglich. "Früher konnte man X per Mail oder über die Kanzlei, die sie seit Jahren vor Gericht vertritt, erreichen und es gab auch einen Zustellungsbevollmächtigten, neuerdings versteckt sich X hinter Autorespondern und die Kanzlei verweigert die Annahme von Beschlüssen", erklärt Jun dazu.
Appell an Buschmann
Hier kommt die Großkanzlei White & Case ins Spiel, der sich der ehemalige FDP-Justizminister Marco Buschmann nach seinem Ausstieg aus der Politik angeschlossen hat: Weil White & Case regelmäßig von X mandatiert werde, habe man versucht, über die Kanzlei die Verfügung aus Köln zuzustellen, schreibt Juns Kanzlei. Dazu habe man Buschmann, der laut öffentlicher Mitteilung der Kanzlei zu seinem Einstieg jedoch eigentlich in der M&A-Abteilung tätig ist, persönlich über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach angeschrieben.
Das Schreiben der Kanzlei Jun, das beck-aktuell ebenfalls vorliegt, ist bemerkenswert. Darin appellieren die Anwältinnen und Anwälte an Buschmann, sich an seine Werte zu erinnern, die er als Justizminister vertreten habe. So sei er stets für eine starke europäische Lösung in der Regulierung der Tech-Giganten gewesen und habe darauf hingewiesen, dass diese es nicht hinnehmen dürften, wenn ihre Dienste zur Verbreitung strafbarer Inhalte missbraucht würden. "Wir haben große Hoffnung, dass mit dem Eintreten Ihrer Person in die Kanzlei eine wertebasierte Vertretung von X dazu beiträgt, dass ‚Recht und Freiheit‘ die Grundlage für den digitalen Diskurs bilden kann und damit der Beweis erbracht wird, dass gegenüber einer strikten Bußgeld-Regulierung eine ernsthafte Alternative darin besteht, dass Unternehmen freiwillig ihr Handeln am geltenden Recht ausrichten", schreibt Jun Legal.
Die pathetischen Zeilen waren Buschmann jedoch offenbar keine Antwort wert. So teilte nicht der frühere Politiker selbst, sondern ein White&Case-Partner mit Schreiben, das beck-aktuell vorliegt, in wenigen dürren Zeilen mit, dass man für den genannten Sachverhalt nicht mandatiert und damit nicht zustellungsbevollmächtigt sei. "Buschmann, der als Minister die Rechtsdurchsetzung gefordert hatte, wirkt jetzt mit bei dem Versteckspiel", kritisiert Jun.


