Das LG Koblenz hat entschieden, dass die Betreiberin eines Offenstalls für die Verletzung eines eingestellten Pferdes haftet (Urteil vom 02.10.2025 – 4 O 305/22). Die Betreiberin habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Eine Frau hatte ihren Junghengst "Manolo" zusammen mit acht weiteren Pferden in einem Offenstall eingestellt. Bei einem Rangspiel verschob sich ein Holzpfosten, der nicht mit den im Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden war. Ein herausragendes Flacheisen drang in den Bauch des Pferdes ein. Die Behandlungskosten beliefen sich auf über 9.000 Euro.
Verkehrssicherungspflicht verletzt
Die Gefahrenquelle hätte sich der Betreiberin des Stalls aufdrängen müssen, meint das LG. Der Pfosten war nicht fixiert, die Flacheisen standen frei in den Raum. Bereits zuvor waren zwar schon Pferde an den Pfosten gekommen, ohne dass er sich verschoben hatte. Das entband die Betreiberin aus Sicht der Koblenzer Richter und Richterinnen jedoch nicht von Sicherungsmaßnahmen. Bei einer Gruppe junger Hengste sei mit dynamischen Situationen zu rechnen.
Die Haftung folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sowie aus § 823 Abs. 1 BGB. Als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft habe die Stall-Betreiberin für Gefahrenquellen in dem Unterstand einzustehen. Ein atypischer Geschehensablauf liege nicht vor: Dass mehrere Pferde einen Pfosten verschieben könnten, sei nicht komplett unwahrscheinlich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


