Imitiertes Insta-Profil: Betroffene weitgehend machtlos

Eine Frau entdeckt auf Instagram einen Account mit einem Profilbild, das sie selbst zeigt. Weil dort auch im Übrigen ihr eigenes Instagram-Profil imitiert wird, möchte sie wissen, wer hinter dem Fake-Profil steckt. Muss die Betreiberin der Social-Media-Plattform Auskunft erteilen?

Darüber hatte das LG Koblenz zu entscheiden. Es sieht zwar ein Auskunftsbedürfnis, lehnt aber eine gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch die Instagram-Anbieterin nach § 21 Abs. 3 TDDDG ab (Beschluss vom 25.08.2025 – 2 O 1/25). Für sinnvoll hält es das selber nicht, ändern könne das aber nur der Gesetzgeber, so die Richter und Richterinnen.

Die Frau macht geltend, das fremde Konto sei mehrfach optisch und inhaltlich an ihre Person angepasst worden. Es seien auch schon Personen von dem fremden Konto aus angeschrieben worden, wobei ihr Name verwendet worden sei. Der Inhaber oder die Inhaberin des Accounts antworte auch auf Anfragen an das Konto und gebe sich dabei als die Frau aus, wobei er oder sie auch deren vollständige Adresse nenne.

Die Betroffene möchte wissen, wer das fremde Konto betreibt, und hält die Instagram-Betreiberin nach § 21 TDDDG für berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten herauszugeben. Diese weigert sich, weil sie § 21 TDDDG für nicht einschlägig hält: Bei dem Erstellen eines Instagram-Kontos oder dem Versenden von Textnachrichten handele es sich nicht um audiovisuelle Inhalte im Sinne dieser Vorschrift.

Vorliegen audiovisueller Inhalte entscheidend

§ 21 Abs. 3 TDDDG bestimmt, dass das zuständige Gericht auf Antrag über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch den Anbieter digitaler Dienste und zugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entscheidet. Inhaltlich richtet sich die Zulässigkeit wie auch die Verpflichtung nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Danach darf der Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte entweder aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die bestimmte Straftatbestände erfüllen, erforderlich ist.

Hier, so das LG, behaupte die Betroffene nicht, dass es um Inhalte gehe, die einen der im Gesetz genannten Straftatbestände erfüllen. Die Zulässigkeit der Auskunftserteilung wie auch der Pflicht zur Auskunftserteilung setzte daher voraus, dass rechtswidrige audiovisuelle Inhalte vorliegen. Das sieht das LG hier nicht gegeben.

Textnachrichten und Fotos sind nicht audiovisuell

Der Begriff der audiovisuellen Inhalte sei im TDDDG nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meine audiovisuell "zugleich hörbar und sichtbar, Augen und Ohr ansprechend" (Duden). Auch die Entstehungsgeschichte des § 21 TDDDG in seiner heutigen Form spreche für die Annahme, dass reine Bilder und Textnachrichten nicht als audiovisuelle Inhalte gewertet werden sollten. Nichts anderes gelte für die die Neufassung des § 21 Abs. 2 TDDDG. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei nicht durch die Verwendung eines Fotos zusätzlich zu Textnachrichten ein audiovisueller Inhalt im Sinne des Gesetzes geschaffen worden.

Auch ihr Verweis auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG überzeugt das Gericht nicht. Diese Vorschrift definiere audiovisuelle Kommunikation als "jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung."

Zum einen gehe es dabei aber explizit um eine "audiovisuelle Kommunikation", nicht wie in § 21 Abs. 2 TDDDG nur um "audiovisuelle Inhalte", hält das LG fest. Zum anderen stelle § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG auf "Sendungen oder nutzergenerierte Videos“ ab. Er enthalte also gegenüber § 21 Abs. 2 TDDDG andere Einschränkungen, die ihrerseits wieder reine Fotos oder Textnachrichten ausschließen dürften. Vor allem aber ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 21 Abs. 2 TDDDG eine Auslegung der audiovisuellen Inhalte entsprechend der Definition in § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG beabsichtigt hätte. Denn das würde die zuvor bestehenden Auskunftsrechte und -pflichten erheblich erweitern, so das LG. Wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine solche Erweiterung ohne nähere Erläuterung quasi nebenher beschließen wollte.

Gesetzgeber müsste tätig werden

Zwar sei eine § 21 Abs. 2 TDDDG entsprechende Regelung (ohne Begrenzung auf konkret strafbare Inhalte) auch für reine Bilder oder Texte oder reine Audionachrichten sinnvoll, gesteht das LG der Betroffenen zu. Der vorliegende Fall zeige, dass auch bei solchen Inhalten ein Auskunftsbedürfnis bestehen kann. Eine solche Regelung zu schaffen, wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Kammer. 

LG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2025 - 2 O 1/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 2. Oktober 2025.

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