Zu spät am Flughafen: Knappe Planung ist grob fahrlässig

Zur Sicherheit sollte man bei Reisen ins Nicht-EU-Ausland lieber dreieinhalb Stunden vorher am Flughafen sein. Sonst könnte man bei einem verpassten Flug auf den Stornokosten sitzen bleiben, wie ein vor dem LG Koblenz verhandelter Fall zeigt.

Ein Ehepaar buchte eine Nordeuropa-Kreuzfahrt mit Flug als Pauschalreise für einen Preis von insgesamt 5.920 Euro. Der Flug sollte vom Flughafen Frankfurt a.M. starten. Für die Anreise zum Flughafen erhielt das Ehepaar ein sogenanntes Rail&Fly-Ticket vom Reiseveranstalter; damit war die Anreise nach Frankfurt von allen deutschen Bahnhöfen mit dem Zug möglich.

Um den Abflug in Frankfurt um 11.50 Uhr pünktlich zu erreichen, wählte das Paar einen Zug, der um 9.18 Uhr am Frankfurt Flughafen Fernbahnhof eintreffen sollte. Aufgrund von Zugausfällen, einer Verspätung und einem verpassten Anschlusszug erreichte das Paar den Flughafen mit einer so großen Verspätung, dass es nicht mehr für seinen Flug einchecken konnten.

Die Eheleute machen geltend, die Reise rechtzeitig angetreten zu haben. Sie seien pünktlich an ihrem Abreisebahnhof eingetroffen. Der Reiseveranstalter habe nach ihrem verspäteten Eintreffen in Frankfurt keine hilfreichen oder zielführenden Serviceleistungen erbracht. Die Anreise mit dem "Rail&Fly"-Ticket sei eine Reiseleistung des Veranstalters. Dieser müsse ihnen daher für die vereitelte Reise die Hälfte des Reisepreises erstatten.

Wer zu spät kommt, den bestraft das LG Koblenz

Das LG Koblenz hat die Klage des Ehepaars abgewiesen (Urteil vom 03.07.2025 – 16 O 43/24).

Das "Rail&Fly"-Ticket sei zwar Bestandteil der Reiseleistung des Reiseveranstalters. Jedoch habe das Ehepaar das Nichterreichen des Fluges in Frankfurt selbst verursacht und könne daher keine Rechte gegen den Reiseveranstalter geltend machen.

Der Reiseveranstalter habe darauf hingewiesen, dass Reisende für Reisen ins Nicht-EU-Europa-Ausland drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Flughafen eintreffen sollen. In diesem Hinweis sieht das LG nicht nur eine unverbindliche Empfehlung. Gerade weil das "Rail&Fly"-Ticket Teil der Reiseleistung sei, dürfe der Reiseveranstalter abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorgeben. Wäre das nicht der Fall, könnte ihm ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden.

Nach diesem Maßstab habe das Paar das verspätete Eintreffen am Flughafen selbst zu verantworten. Selbst wenn die Anreise mit dem Zug ideal verlaufen wäre, wäre es bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug am Flughafen angekommen und hätte von dort aus noch den Weg zum Check-In-Schalter zurücklegen müssen. Die Zeitplanung sei also äußerst knapp kalkuliert gewesen. Gerade im Hinblick auf die bekannte Unzuverlässigkeit der Deutschen Bahn sei eine solche Planung grob fahrlässig.

LG Koblenz, Urteil vom 03.09.2025 - 16 O 43/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 11. September 2025.

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