Websitebetreiber verlinkte auf Internetseite mit urheberrechtswidrig veröffentlichter Architekturfotografie
Der Antragsgegner, der eine Website betreibt, hatte einen Link auf eine Internetseite mit urheberrechtswidrigem Inhalt gesetzt. Bei diesem handelte es sich um eine Architekturfotografie, die ohne Einwilligung des Fotografen in bearbeiteter Form auf der verlinkten Internetseite veröffentlicht worden war. Der antragstellende Fotograf nahm den "Verlinker" im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
LG: Kommerzielle Websitebetreiber müssen Rechtmäßigkeit verlinkter Inhalte prüfen
Das LG hat dem Antragsgegner per einstweiliger Verfügung verboten, auf die Internetseite mit der urheberrechtswidrig veröffentlichten Fotografie zu verlinken. In Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2016 (BeckRS 2016, 82181) kommt das LG zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner durch die Linksetzung die Urheberrechte des Antragstellers verletzt hat. Die Verlinkung stelle eine eigene öffentliche Wiedergabe des bearbeiteten Fotos dar. Auch das in subjektiver Hinsicht für eine öffentliche Wiedergabe erforderliche Verschulden, wonach der Linksetzer schuldhaft in dem Sinne gehandelt haben müsse, dass er um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen, sei gegeben. Dabei gelte für Websitebetreiber, die mit Gewinnerzielungsabsicht handelten, ein strengerer Verschuldensmaßstab. Sie müssten sich durch Nachforschungen vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe.
Gesamtinternetauftritt für Gewinnerzielungsabsicht maßgeblich
Für die Gewinnerzielungsabsicht kommt es nach Ansicht des LG nicht darauf an, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen. Es genüge, wenn die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Nach diesen Maßstäben bejaht das LG im vorliegenden Fall eine Gewinnerzielungsabsicht des Antragsgegners, da er auf seiner Website im Eigenverlag herausgegebenes Lehrmaterial verkauft.
Prüfpflichten mit nationalen und europäischen Grundrechten vereinbar
Weiter führt das LG aus, dass der Antragsgegner seine mangelnde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Zugänglichmachung verschuldet habe, da er die ihm zumutbaren Nachforschungen unterlassen habe. Er habe insoweit bedingt vorsätzlich gehandelt. Er habe selbst geäußert, dass er es nicht als seine Aufgabe als Linksetzer angesehen habe, Nachforschungen zum Urheberrechtsschutz des Bildes anzustellen. Schließlich hält das LG die Rechtsprechung des EuGH auch für vereinbar mit den nationalen und europäischen Grundrechten, da die aufgestellten Kriterien gerade einem die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden individuellen Ausgleich zwischen den Eigentumsinteressen des Urhebers einerseits und den Kommunikationsinteressen des Linksetzenden andererseits dienen sollen.