LG Hamburg: Fernwärmeanbieter darf Preisgleitklausel nicht einseitig umstellen

Ein Fernwärmeanbieter darf die Preisgleitklausel in laufenden Fernwärmeverträgen nicht einseitig abändern. Dies meldet die Verbraucherzentrale Hamburg unter Verweis auf ein von ihr gegen die HanseWerk Natur GmbH erstrittenes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2019 (Az. 312 O 577/15).

Höhere Preise aufgrund Änderung der Preisgleitklausel

HanseWerk habe im Jahr 2015 Kunden angeschrieben und mitgeteilt, die Preisgleitklausel in laufenden Fernwärmeverträgen einseitig umzustellen. Durch die Umstellung sei es für viele Verbraucher zu erheblichen Preissteigerungen gekommen, rügt die Verbraucherzentrale.

Verurteilung zu Unterlassung und Folgenbeseitigung

Nun hätten die Richter am LG Hamburg es HanseWerk verboten, einem Teil seiner Kunden einseitig abgeänderte Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" zu übermitteln und dabei den Eindruck zu erwecken, dass die geänderten Klauseln auch ohne Zustimmung der angeschriebenen Verbraucher wirksam seien. Zudem dürfe sich das Unternehmen bei der weiteren Abwicklung der Wärmelieferungsverträge nicht auf die geänderten Klauseln zu "Preisen und Preisänderungen" berufen. Weiterhin müsse HanseWerk die betroffenen Kunden mittels Berichtigungsschreiben darüber informieren, zur einseitigen Änderung der Preisgleitklausel nicht berechtigt gewesen zu sein.

Berufung läuft

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. HanseWerk hat bereits Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamburg eingelegt.

LG Hamburg, Urteil vom 29.11.2019 - 312 O 577/15

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2019.