Auf einer Internetplattform können Inhaber von Eintrittskarten von Kultur- oder Sportveranstaltungen ihre Tickets weiterverkaufen. Dagegen hat ein Bundesligaverein geklagt. Er hat bemängelt, dass auf der Plattform Tickets verkauft würden, ohne dass sie zugleich deutlich darauf hinweise, dass weiterverkaufte Eintrittskarten gemäß der AGB des Fußballclubs grundsätzlich nicht zum Besuch der Veranstaltung berechtigen. Das LG Hamburg hat dem Bundesligaverein Recht gegeben (Urteil vom 2. Januar 2026 - 415 HKO 73/24).
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Dem Fußballclub stehe ein Unterlassungsanspruch aus dem Wettbewerbsrecht gegen die Ticketplattform zu, erklärte das Gericht. Zwar stünden der Bundesligist und die Ticketplattform nur in einem mittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirke aber unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördere, das mit dem Anspruchsteller wiederum in unmittelbarem Wettbewerb steht.
Auf der Ticketplattform würden in diesem Fall auch Eintrittskarten von gewerblichen Verkäufern zum Verkauf angeboten. Die Verkäufer von Eintrittskarten auf dem Zweitmarkt und der Bundesligist als Erstverkäufer stünden aber in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis, weil sie sich mit ihrer Leistung an denselben Abnehmerkreis richteten, so das LG.
Irreführung des Zweitkäufers
Biete die Internetplattform die Tickets ohne einen entsprechenden Hinweis auf die AGB und die möglichen Folgen an, so liege darin eine Irreführung des Zweitkäufers. Ein Weiterverkauf des Tickets verstoße gegen die Ticket-AGB des Bundesligisten. Über einen Weiterverkauf des Tickets könne der Zweitkäufer daher kein Zutrittsrecht zu einem Heimspiel erwerben. Wenn darauf auf der Internetplattform nicht eindeutig hingewiesen werde, würden dem Zweitkäufer wesentliche Informationen vorenthalten und der Eindruck erweckt, der Zweitkäufer könne mit dem Ticket ein Heimspiel des Bundesligavereins besuchen.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich dabei um eine wesentliche Information handelt. Der Zweitkäufer eines Tickets habe ein ausschließliches Interesse daran, mit dem Ticket ein Besuchsrecht zu einem Heimspiel zu erwerben. Auch sei das Verbot des Weiterverkaufes in den AGB des Bundesligisten nicht kartellrechtswidrig und stelle daher auch keine gezielte Behinderung der Ticketplattform dar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Hanseatischen OLG ist möglich.


