Medizinal-Cannabis zur Schmerzlinderung: Private Krankenversicherung muss zahlen

Ein ehemaliger Polizist aus Schleswig-Holstein hat Anspruch auf Erstattung einer Cannabistherapie durch seinen privaten Krankenversicherer. Das LG Hamburg ging nach einem Sachverständigengutachten von einer medizinisch notwendigen Therapie aus – andere Schmerzbehandlungen hätten versagt.

Chronische Schmerzen – und eine Versicherung, die nicht zahlen wollte: Das LG Hamburg half ab und sprach einem ehemaligen Polizeibeamten unter anderem rund 19.758 Euro rückständiger Erstattungen sowie einen Anspruch auf künftige Kostenübernahme zu, soweit die weiteren vertraglichen Voraussetzungen erfüllt seien (Urteil vom 01.08.2025 – 337 O 109/22).

Der heute 45-Jährige litt seit einem Dienstunfall 2007 unter anhaltenden Schulterbeschwerden und einem daraus resultierenden chronischen Schmerzsyndrom. Nach mehreren Behandlungsversuchen – unter anderem nach dem WHO-Stufenschema – wandte er sich ab 2019 einer Therapie mit Medizinal-Cannabis zu. Die bisherigen Schmerzmittel hatten teils gravierende Nebenwirkungen ausgelöst, eine ausreichende Wirkung blieb aus.

Der private Krankenversicherer lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Eine "tragfähige medizinische Indikation" sei nicht ersichtlich. Zudem sei die Therapie aus Sicht des Versicherers angesichts der psychischen Vorgeschichte des Schmerzgeplagten (er war wegen der Schmerzen zeitweise in stationärer psychiatrischer Behandlung) sogar kontraindiziert. Es folgte ein langjähriger Streit, inklusive einstweiliger Verfügung und Teil-Erstattungen im Rahmen eines OLG-Vergleichs.

Medizinische Notwendigkeit: Gericht folgt Sachverständigem

Die 37. Zivilkammer des LG Hamburg bejahte einen Anspruch nach § 1 Abs. 2 Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Maßgeblich sei ein objektiver medizinischer Maßstab – nicht allein die Einschätzung der behandelnden Ärzte oder des Versicherungsnehmers.

Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Cannabistherapie erstens eine signifikante Schmerzlinderung bewirkt habe, zweitens schulmedizinische Alternativen zuvor ausgeschöpft und nachweislich nicht wirksam oder nicht zumutbar gewesen seien, und drittens die Therapie medizinisch nachvollziehbar geplant und durchgeführt worden sei.

Die private Krankenversicherung, so das Gericht, habe keine tragfähige Gegenbegründung geliefert. Dass die wissenschaftliche Studienlage zu Cannabis noch nicht in allen Bereichen abschließend "ausreichend dokumentiert und bewertet" sei, ändere nichts: Für den Versicherer komme es auf die Eignung im konkreten Einzelfall an – und nicht auf eine flächendeckend gesicherte Evidenz.

Kein Hindernis: Psychische Vorbelastung oder Nebenwirkungen

Auch der Einwand der Versicherung, die Therapie könne sich ungünstig auf die psychische Verfassung des Manns auswirken, verfing nicht. Das Gericht betonte: Entscheidend sei die Behandlung der konkreten Unfallfolgen – hier der chronischen Schmerzen. Nebenwirkungen oder Folgeerkrankungen könnten die medizinische Notwendigkeit einer geeigneten Therapie nicht relativieren.

Die Cannabistherapie sei – vergleichbar mit anderen sehr stark nebenwirkungsbehafteten Therapien wie Chemotherapie – dennoch medizinisch notwendig, sofern sie geeignet und erforderlich sei. Weshalb hinsichtlich solcher Nebenwirkungen andersartiger Schmerz- und Beruhigungsmittel eine Behandlung des Patienten mittels Cannabis-Therapie vorzugswürdig sei (unter anderem wegen allgemeinen Unverträglichkeiten, Leberschädigung oder auch wegen Suchtgefahr bei bestimmten Schmerzmitteln), hätten die behandelnden Ärzte ausreichend dargelegt.

LG Hamburg, Urteil vom 01.08.2025 - 337 O 109/22

Redaktion beck-aktuell, ns, 25. November 2025.

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