Im Oktober 2023 kam es in Hamburg zu einem Unfall, der die Versicherung über 16.000 Euro allein für die Reparatur kosten sollte. An einer roten Ampel fuhr jemand einem Donkervoort GTO auf – einem edlen Roadster aus den Niederlanden mit einem Wert von fast einer Viertelmillion Euro. Der Geschädigte verklagte die gegnerische Haftpflichtversicherung vor dem LG Hamburg auf insgesamt 33.000 Euro. Dabei war unstreitig, dass die Reparaturkosten in vollem Umfang zu zahlen waren.
Das LG hatte jedoch zu klären, inwieweit auch die Wertminderung und der Nutzungsausfall während der 80-tägigen Reparatur zu ersetzen waren. Das Gericht hielt einen Teil der geltend gemachten Wertminderung für ersatzfähig. Den Nutzungsausfallschaden verneinte es hingegen vollständig. Der Firmen-BMW sei ein zumutbarer Ersatz für den Freizeit-Roadster, es fehle insofern an einer fühlbaren Einbuße (Urteil vom 20.05.2025 – 308 O 98/24).
Steuerberater passt auch in Firmen-BMW
Im Grundsatz – so das LG – habe schon die mögliche Nutzung eines Fahrzeugs Geldwert. Ein Auto erspare Zeit und Kraft und fördere, da man von den öffentlichen Verkehrsmitteln unabhängig sei, das "Fortkommen im allgemeinsten Sinne". Trotzdem brauche es für eine Nutzungsausfallentschädigung mehr als nur den reinen Nutzungsausfall. Die Entbehrung des Autos müsse auch "fühlbar" sein, und zwar weil der Geschädigte das Fahrzeug in der Zwischenzeit auch wirklich gebraucht hätte. Daran fehle es gerade, wenn ein anderes zumutbares Fahrzeug zur Verfügung stehe.
Der Roadster war zwar das einzige auf den Geschädigten zugelassene Fahrzeug, ihm stand allerdings noch ein Firmenwagen zur Verfügung: Ein BMW Z4 oder "möglicherweise auch" ein 3er BMW, den er ausdrücklich auch privat benutzen dürfe. Diesen habe er auch vor dem Unfall schon für die Fahrt zur Arbeit, Einkäufe, Besuche bei Verwandten oder Urlaubsreisen verwendet. Nach seinen eigenen Angaben benutze er den Donkervoort gar nicht für alltägliche Fahrten zur Arbeit oder für Einkäufe, sondern nur für Ausfahrten, Verwandtenbesuche, Autoliebhabertreffen oder "vielleicht auch" Urlaubsreisen. Ein 3er BMW oder BMW Z4 wäre für Urlaubsreisen und Verwandtenbesuche durchaus zumutbar. Dass während der Reparatur auch Autoliebhabertreffen und "Ausfahrten" wegfielen, sei nicht ersatzfähig, da das Fahrzeug dabei allein der Freizeitgestaltung diene.
Vor Gericht hatte der Geschädigte entgegnet, dass er bei Verwandtenbesuchen im Roadster immer einen Koffer mitnehme und am Unfalltag auch seinen Steuerberater als Beifahrer im Auto gehabt habe. Das ändere an der Lage allerdings nichts, so das LG. Auch ein BMW Z4 oder 3er BMW habe, "wie allgemein bekannt", Möglichkeiten, einen Koffer "sowie ggf. auch den eigenen Steuerberater" mitzunehmen.