LG Frankfurt am Main: Keine Amtshaftung des Landes Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse

Mieter können aufgrund des Umstandes, dass die Mietpreisbremse in Hessen unwirksam ist, vom Land keinen Schadensersatz verlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25.03.2019 entschieden. Die den Gesetzgeber beim Erlass von Rechtsvorschriften treffenden Amtspflichten hätten grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Eine Ausnahme komme mangels hinreichender Begrenzung des Kreises der Betroffenen nicht in Betracht (Az.: 2-04 O 307/18).

Mieter forderten wegen Verstoßes gegen Mietpreisbremse überzahlte Miete zurück

Im Februar 2017 hatten die Mieter eine Wohnung in Frankfurt Eschersheim angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 Euro pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 Euro lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, in dem der Wohnungsmarkt nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung angespannt ist. Dort sollte die Mietpreisbegrenzungsverordnung (Mietpreisbremse) gelten. Die Mieter verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und deren Herabsetzung.

LG erklärte Mietpreisbremse für unwirksam – Mieter verklagten Land auf Schadensersatz

Bereits im Frühjahr 2018 entschied das LG Frankfurt a. M., dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist (BeckRS 2018, 4544), da der Landesgesetzgeber die Verordnung nicht ordnungsgemäß begründet habe. Im vorliegenden Verfahren verlangten die Mieter wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbremse nun Schadensersatz vom Land Hessen.

LG: Amtspflichten beim Erlass von Rechtsvorschriften nicht drittschützend

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Mieter hätten keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen, selbst wenn der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstoßen habe. Der Gesetz-/Verordnungsgeber nehme beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift – hier der Mietpreisbremse – betroffen seien. Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen bestehe daher nicht.

Ausnahme mangels hinreichender Begrenzung des Kreises der Betroffenen nicht möglich

Ausnahmen können laut LG zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erforderten (beispielsweise bei einem Bebauungsplan). Das sei aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt sei, etwa auf den Teil einer Gemeinde. Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Millionen Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden sei. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kämen daher nicht in Betracht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.03.2019 - O 307/18

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2019.