LG Frankfurt am Main: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks möglich

Flugreisende können nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die Streichung der Flüge zu verhindern. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main am 30.01.2020 entschieden. Das Urteil (Az.: 2-24 O 117/18) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht angefochten werden.

Ausgleich nach Fluggastrechteverordnung verlangt

Die beklagte Fluggesellschaft mit Sitz in Irland hatte im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung Cockpit über den Abschluss eines Tarifvertrages verhandelt. Im August 2018 rief die Vereinigung Cockpit die bei der Beklagten angestellten Piloten auf, an allen deutschen Flughäfen ihre Arbeit niederzulegen. Dieser Aufforderung kamen viele Flugkapitäne nach. Es kam zum Ausfall vieler Flüge. Mehrere Gäste der annullierten Flüge traten ihre Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab. Dessen Klage gegen die Airline auf Ausgleich nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung hatte nun Erfolg.

Nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen

Die Reiserechtskammer des LG Frankfurt am Main stellt fest, dass die Fluggesellschaft im konkreten Fall nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung der Flüge zu vermeiden. Um eine Haftung nach der Fluggastrechteverordnung auszuschließen, hätte das Flugunternehmen aber nachweisen müssen, dass es mit seinen personellen, materiellen und finanziellen Mitteln einen Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

Keinen Kontakt mit anderen Airlines aufgenommen

"Die Beklagte hat sich um die Anmietung anderer Fluggeräte einschließlich Besatzung überhaupt nicht bemüht und keinen Kontakt mit anderen Luftfahrtunternehmen aufgenommen", so das LG. Deswegen hätten trotz des Pilotenstreiks keine "außergewöhnlichen Umstände" vorgelegen, die eine Haftung der Airline nach der Fluggastrechteverordnung ausschlössen. Die beklagte Fluggesellschaft schulde daher Ausgleich nach dieser Verordnung.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 30.01.2020 - O 117/18

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2020.