Karibik-Törn mit Crash: Flaute bei der Entschädigung

Ein Familien-Segelurlaub in der Karibik für 4.600 Euro endet mit Schrammen an Boot und Nerven – doch für den Richter war das eher ein kleiner Schönheitsfehler als ein Reise-Desaster. Statt einer Traum-Entschädigung von 8.600 Euro gab es nur ein Fünftel des Reisepreises zurück.

Das LG Frankfurt am Main gewährte dem Urlauber nur eine Teil-Rückerstattung des Reisepreises wegen Reisemängeln nach § 651m Abs. 2 BGB (Urteil vom 20.8.2025 – 2-24 O 42/24). Dabei drehte es den Geldhahn allerdings kräftig zu: Gerade einmal 962 Euro plus Zinsen und Anwaltskosten in Höhe von 168 Euro sprach es der Familie zu, die 89% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die vierköpfige Familie aus Hessen hatte bei einem Reiseveranstalter einen einwöchigen Segeltörn durch die Karibik gebucht. Gesamtreisepreis: rund 4.600 Euro. Was als Traumurlaub geplant war, entpuppte sich jedoch als slapstickartig anmutende Kette von Vorfällen: Schon am ersten Tag verzögerte sich das Ablegen erheblich. Eine ordentliche Sicherheitseinweisung fand nicht statt. Kurz nach dem Auslaufen kam es gleich zweimal zu Zusammenstößen mit anderen Booten, weil der Skipper unter anderem offenbar nicht wusste, dass ein Boot im Rückwärtsgang etwas Zeit zum Stoppen braucht. Es gab Probleme mit dem Backofen und als schließlich auch noch Generator, Wasseraufbereitungsanlage und Klimaanlage streikten und es kurzzeitig nach Gas roch, brach die Familie den Törn ab und checkte ins Hotel ein. Aber auch hier lief nicht alles rund: Ein weiterer Kritikpunkt war die laute Musik am Strand.

Der Vater forderte anschließend 14.000 Euro Schadensersatz, darunter rund 3.300 Euro für "nutzlos aufgewendete Urlaubszeit". Der Veranstalter bot maximal 1.800 Euro, dann später 1.300 Euro per Vergleich – beides lehnte die Familie ab und zog vor das Landgericht Frankfurt a. M. Dort ging es dann noch um einen Betrag in Höhe von 8.685 Euro.

Teurer Rechtsstreit, überschaubare Kompensation

Die Richterinnen und Richter bejahten verschiedene Reisemängel, die den Pauschalreisevertrag beeinträchtigten – etwa durch verspätetes Ablegen, fehlende Sicherheitseinweisung, die erste Kollision und den zeitweisen Ausfall der Klimaanlage. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe indes nicht.

Nach Auffassung des Gerichts lag in dem verspäteten Reisebeginn ein klarer Reisemangel nach § 651i Abs. 2 BGB, da ein Pauschalreisender Anspruch auf pünktliche Abfahrt und eine grundlegende Unterweisung habe. Da die Verzögerung aber nur den ersten Tag betraf und die Sicherheitseinweisung nachgeholt wurde, hielt das Gericht eine Minderung von 5% des Tagesreisepreises für ausreichend.

Besonders ins Gewicht fiel jedoch der zweite Aufprall des Bootes mit einem anderen Wasserfahrzeug. Das LG stufte dieses Ereignis als erheblichen Mangel ein, weil es die Reisequalität erheblich beeinträchtigte und objektiv eine Gefährdung darstellte. Für den betroffenen Tag setzte es daher eine Minderung von 80% des Tagespreises an. Die zweite Kollision, ein kleiner Rempler mit einem anderen Boot, führte nur zu einer geringen weiteren Minderung.

Der zeitweise Ausfall der Klimaanlage rechtfertige nach Ansicht der Kammer eine Minderung von 30% für die betroffenen Tage. Alles andere – von zu lauter Musik am Strand, dem Wunsch nach einem Katamaran oder die selbst gewählten Hotelübernachtungen nach Abbruch des Törns (Eigenentscheidung und damit keine Pflichtverletzung des Veranstalters), dem ausgefallenen Generator bis zum Gasgeruch beim Backofen – wertete das Gericht als bloße "Unannehmlichkeiten", die beim Segeln vorkommen könnten.

Das LG stellte abschließend klar: Der Anspruch nach § 651n BGB setzt voraus, dass die gesamte Reise "vereitelt" oder so "erheblich beeinträchtigt" ist, dass von einem erheblichen Wertverlust gesprochen werden kann. Das sah das Gericht hier aber nicht: Trotz der Pannen habe die Familie mehrere Tage segeln können, ein kompletter Ausfall der Reise lag gerade nicht vor. Ein Segeltörn sei naturgemäß wetter- und technikabhängig. Auch kleinere technische Störungen oder Steuerfehler seien ärgerlich, führten aber nicht automatisch zu einer "vereitelten Reise".

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.08.2025 - 2-24 O 42/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 25. September 2025.

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