Keine Videoverhandlung für Unterbevollmächtigte

Ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt darf nicht per Video nach § 128a ZPO an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen. Für einen Unterbevollmächtigten, der nicht am Ort des Gerichts sitzt, zeigt das LG Frankfurt a.M. wenig Verständnis.

Ein ortsansässiger Hauptbevollmächtigter, der beantragt, dass ein auswärtiger Unterbevollmächtigter per Video an der mündlichen Verhandlung teilnehmen darf? So geschehen vor dem LG Frankfurt a.M., das befand, diesen Antrag könne man getrost ablehnen.

Eine Videoverhandlung diene auch dazu, den Prozessbevollmächtigten die Teilnahme zu ermöglichen, so die Kammer. Vor allem bei weiter Anreise solle sie die Abläufe erleichtern; per Video könne der in der Regel voll instruierte Hauptbevollmächtigte selbst verhandeln und unmittelbar auf Vergleichsgespräche eingehen. Dass ein ortsansässiger Hauptbevollmächtigter aber einen auswärtigen Unterbevollmächtigen beauftragt und dann für diesen eine Videoverhandlung beantragt, würde die Erleichterungen des § 128a ZPO zulasten des Gerichts und der Gegenseite konterkarieren, so das Gericht (Verfügung vom 20.01.2026 – 2-06 O 162/25).

Weshalb ein Anwalt, der selbst am Gerichtsort seine Kanzlei hat, einen Unterbevollmächtigten beauftragt hat, der seinerseits nicht am Ort des Gerichts sitzt, ist der Verfügung aus Hessen nicht zu entnehmen. Eine gewisse Gereiztheit des Gerichts hingegen schon. Das LG hatte den Anwältinnen und Anwälten wie auch den Prozessparteien die Teilnahme per Videoverhandlung erlaubt, offenbar auch auf Antrag des Hauptbevollmächtigten. Der habe in seinem ersten Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung behauptet, er sei der alleinige Bearbeiter und müsse wegen einer angeblich weiten Anreise per Video teilnehmen. "Hieran muss er sich festhalten lassen." 

LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 20.01.2026 - 2‑06 O 162/25

Redaktion beck-aktuell, pl, 18. Februar 2026.

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