Text sticht Musik: Vertonung mit KI verletzt Urheberrecht

Die Verarbeitung in einen KI-generierten Song hebt das Urheberrecht an einem menschengemachten Liedtext nicht auf. Eine Internet-Persönlichkeit muss daher auf den Vertrieb eines vermeintlichen KI-Songs verzichten.

Ein von einer natürlichen Person geschaffener Liedtext genießt als solcher Urheberrechtsschutz. Wird der Text dann mithilfe von KI in einen Song verarbeitet, kann die Urheberin die Verbreitung dieses Produkts untersagen. Das gilt auch, so das LG Frankfurt am Main, wenn der Text mittels KI verändert oder umformuliert wurde (Urteil vom 17.12.2025 – 2-06 O 301/25).

Im Juli 2025 erschien auf einer Social-Media-Plattform ein Song, der im Anschluss für Streit mit einem Musiklabel sorgte. Der Produzent: Ein KI-Enthusiast, der einen eigens geschriebenen Text seiner Lebensgefährtin mithilfe von Suno AI als Musikstück generieren ließ. Eine "Künstlerin" bediente sich sodann des Liedes und ließ es in der Original- und einer Extended-Edition über einen Musikvertrieb in Umlauf bringen. Die Interpretin warb mit dem Song unter anderem auf Twitch, wobei sie erklärte, mit einem Song auf Tour zu gehen, der ihr gar nicht gehöre. Nach fruchtlosen Gesprächen mit dem Produzenten landete das Vertriebsunternehmen nun vor dem LG Frankfurt am Main, das eine einstweilige Unterlassungsanordnung erließ. Nun wurde über den Widerspruch des Beklagtenseite verhandelt.

Die Urheberin machte geltend, dass ihr Liedtext – der wohl persönliche Episoden aus ihrem bisherigen Lebensweg beinhaltete – ohne ihre Erlaubnis verwendet worden war. Der Musikvertrieb nahm derweil an, dass das Werk vollständig KI-generiert sei und daher keinen Urheberrechtsschutz genieße. Die 6. Zivilkammer in Frankfurt sah das nun anders.

Unsinnige Texte sind menschlich

Der Distributor zog für seine Argumentation das Gutachten eines Musiksachverständigen heran, das dem Song diverse für KI typische Merkmale zuschrieb. So enthalte der Text des Songs "logische Brüche" sowie "einfache und formelhafte Satzkonstruktionen". Ihm mangele es außerdem an Poesie, wobei er das persönliche Erzählen mit diversen Redundanzen in den Vordergrund stelle. Auch wiederhole er sich zu oft, der rote Faden zerreiße in den einzelnen Abschnitten. Sämtlich Indizien für ein "maschinelles Konstrukt".

Das sah das LG nicht als erwiesen an. Es führte aus, dass es zwar grundsätzlich auch dem Urheber obliege, die Schutzfähigkeit des Werkes darzulegen. Wenn die Gegenseite dann – wie hier - Ansatzpunkte für ein rein KI-generiertes Produkt vorhalte, werde diskutiert, dass der Schaffensprozess im konkreten Fall näher erklärt werden müsse. Dem habe die Urheberin hier indes genügt. Laut ihren eidesstattlichen Versicherungen handele es sich bei der im Text erzählten Geschichte glaubhaft um ihre eigene. Ihr Produzent und Lebensgefährte bestätigte das seinerseits. Lediglich im letzten Schritt sei KI zur Überarbeitung eingesetzt worden.

Zur Einordnung als urheberrechtlich geschützte Schöpfung sei bei Liedtexten dabei ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen. Die monierten, vermeintlich KI-typischen Brüche könnten gerade auch Ausdruck künstlerischer Freiheit sein, so das LG. Daraus allein folge noch nicht die Annahme, das Werk sei insgesamt KI-generiert. Der Text weise trotz allem ein ausreichendes Maß an individuellem Ausdruck auf. Die Kammer stellte zudem klar, dass der Text und das veröffentlichte Musikstück "lediglich miteinander verbunden" worden seien. Der Text bleibe damit selbstständig verwertbar und schutzwürdig. Selbst wenn der Musikvertrieb der Interpretin eine sämtlich KI-überarbeitete Zweitversion des Textes verwendet hätte, ändere sich daran nichts.

Menschliche Schöpfung schlägt durch

In das Urheberrecht der Texterin habe der Musikvertrieb durch die Verbreitung des Songs eingegriffen. Zwar sei der Song nicht identisch übernommen worden – so wurde etwa eine Einleitung gestrichen und der Aufbau leicht geändert – die grundlegende Struktur sei aber nach wie vor gleich. Das Gericht stellte inhaltlich auf die erzählte Retrospektive, die folgende Reaktion und die "Erleuchtung" der Erzählerin ab.

Soweit der Text tatsächlich wortlautidentisch übernommen wurde, erreiche das außerdem bereits die nötige Schöpfungshöhe. Dabei seien nicht nur Schlagworte übernommen, sondern die gesamte "stakkatoartige Wiedergabe von Gedanken" kopiert worden, die gerade Ausdruck der Gedanken der Urheberin gewesen seien. Damit durfte die Texterin den Vertrieb bzw. die Vervielfältigung ihres Textes (§ 16 UrhG) in Gestalt des KI-generierten Songs verbieten.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.12.2025 - 2-06 O 301/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 9. März 2026.

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