Block-Prozess: Anwalts-Aussagen verletzen Ex-Mann nicht in Persönlichkeitsrecht

Der Ex-Mann von Christina Block ist mit einem Eilantrag gegen Äußerungen des Verteidigers seiner Ex-Frau aufgelaufen. Das LG Frankfurt a.M. sieht ihn nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

In Hamburg läuft der Prozess gegen Stephan Hensels Ex-Frau Christina Block wegen Kindesentführung. Wenige Tage vor Beginn der Hauptverhandlung veröffentlichte ihr Anwalt eine Pressemitteilung. Wegen der darin getätigten Äußerungen hat Blocks Ex-Mann Stephan Hensel vor der Pressekammer des LG Frankfurt a.M. eine Unterlassungsverfügung gegen seine Ex-Frau beantragt. Er sieht sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Keine Privilegierung für Blocks Anwalt

Das LG hält zunächst fest, dass Äußerungen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zivilrechtlich grundsätzlich nicht überprüft werden können. Hier greife diese Privilegierung aber nicht. Es gehe es nicht um Äußerungen, die der Anwalt in der Hauptverhandlung gemacht habe, sondern vorab in einer Mitteilung an die Presse. Auch wenn die Pressemitteilung aus Anlass des Strafverfahrens ergangen sei: Für dieses und dessen Ablauf sei sie nicht erforderlich. Die Angaben könnten daher in einem zivilgerichtlichen Verfahren überprüft werden.

Dass der Eilantrag sich gegen Christina Block und nicht gegen ihren Anwalt richte, bestätigt das Gericht ebenfalls als zulässig. Aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittsempfängers ergebe es sich, dass es sich um eine Erklärung für und im Namen Christina Blocks handelt.

Trotzdem kein Erfolg

Erfolg hatte Hensel mit seinem Eilantrag aber dennoch nicht (Urteil vom 18.09.2025 – 2-03 O 247/25). Das Gericht nahm eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Hensels und dem Recht auf freie Meinungsäußerung Blocks vor und verneinte sodann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Bei den Äußerungen handele es sich einerseits um Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt Block ausreichend glaubhaft gemacht habe, und andererseits um zulässige Meinungsäußerungen.

Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG Frankfurt a.M. eingelegt werden.

LG Frankfurt, Urteil vom 18.09.2025 - 2-03 O 247/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 18. September 2025.

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