Vorwurf überhöhter und unberechtigter Forderungen
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten ursprünglich vorgeworfen, im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit überhöhte und unberechtigte Forderungen geltend gemacht zu haben. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war umstritten, ob die Tätigkeit der Angeklagten überhaupt strafbar ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal eröffnet, jedoch nicht alle Taten für strafbar und andere für verjährt erachtet.
LG: Schaden erheblich geringer als laut Anklageschrift
Das LG hat das Verfahren mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. Danach kann ein Gericht ein Strafverfahren einstellen, wenn das öffentliche Interesse sowie die Schwere der Schuld nicht entgegenstehen. Wie das LG ausführt, habe es bei der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung neben der langen Verfahrensdauer berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren inzwischen wesentliche Rechtsfragen geklärt habe. Danach sei den Angeklagten nur noch der Vorwurf zu machen gewesen, überhöhte Rechtsanwaltsgebühren und Kosten geltend gemacht zu haben. Hierdurch habe sich der zunächst in der Anklageschrift angenommene Schaden erheblich verringert. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht gewesen, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Von der Geldauflage müssten die Angeklagten 80% an die Staatskasse und 20% an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.