Versicherung muss Gastwirt nicht für coronabedingte Betriebsschließung entschädigen

Ein Gastwirt aus Neustadt an der Weinstraße bekommt keine Entschädigung für coronabedingte Umsatzausfälle. Ob eine Betriebsschließungsversicherung zahlen muss, hänge vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, betonte das Landgericht Frankenthal. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein, damit eine Zahlungspflicht bestehe.

Gastwirt fordert 37.500 Euro

Der klagende Betreiber eines Restaurants und Gästehauses in Neustadt an der Weinstraße hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen die Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten "Lockdown" betroffen gewesen war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend.

Weder COVID 19 noch Sars-CoV-2 genannt

Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen "BB Betriebsschließung 2010" abgestellt. Hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf "namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger" nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so das LG.

Juristische Literatur uneinig

Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung "namentlich" auch nicht im Sinne von "insbesondere" verstehen, betont das LG. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

Berufung bereits eingelegt

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

LG Frankenthal, Urteil vom 21.01.2021 - 3 O 154/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2021.