Gastwirt fordert 37.500 Euro
Der klagende Betreiber eines Restaurants und Gästehauses in Neustadt an der Weinstraße hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen die Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im letzten Jahr vom ersten "Lockdown" betroffen gewesen war, machte er bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend.
Weder COVID 19 noch Sars-CoV-2 genannt
Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen "BB Betriebsschließung 2010" abgestellt. Hiernach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf "namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger" nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Die damals noch nicht bekannte Erkrankung COVID 19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren hierbei nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so das LG.
Juristische Literatur uneinig
Anders als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung "namentlich" auch nicht im Sinne von "insbesondere" verstehen, betont das LG. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt eine weitergehende Absicherung beabsichtigt hätte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.
Berufung bereits eingelegt
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.