Tesla-Kamera nimmt Unfall auf: Video als Beweismittel zugelassen

Ein Video aus der Rundumkamera eines geparkten Tesla durfte zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls verwertet werden. Das LG Frankenthal stellte auf das Beweisinteresse ab – und bewertete es höher als das Datenschutzinteresse des Unfallgegners.

Das LG Frankenthal hat entschieden, dass eine von einer im Fahrzeug verbauten Kamera aufgezeichnete Videoaufnahme zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls verwertet werden darf (Urteil vom 07.07.2025 – 5 O 4/25). Ein möglicher Datenschutzverstoß stehe der Beweisverwertung nicht zwingend entgegen.

Der Eigentümer eines Tesla hatte sein Fahrzeug am Straßenrand geparkt und die hintere Tür auf der Fahrerseite geöffnet, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Autofahrer kollidierte mit der geöffneten Tür. Der entstandene Schaden belief sich auf mehr als 8.000 Euro.

Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hatte geltend gemacht, die Tür sei plötzlich geöffnet worden und der Unfall daher unvermeidbar gewesen. Die im Tesla verbaute Rundumkamera hatte den gesamten Vorgang aufgezeichnet und zeigte den Unfallhergang vollständig.

Datenschutzverstoß führt nicht zu Verwertungsverbot

Die zuständige Richterin sah sich die Videoaufnahme an und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Das Gericht stellte fest, dass der vorbeifahrende Fahrer die bereits geöffnete Tür hätte erkennen und unfallfrei passieren können. Auf dieser Grundlage wurde er gemeinsam mit seiner Haftpflichtversicherung verurteilt, 70% des Schadens zu ersetzen.

Datenschutzrechtliche Bedenken hatte das Gericht nicht. Selbst wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben vorläge, führe dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Maßgeblich sei eine Abwägung zwischen dem Beweisinteresse des Geschädigten und den Datenschutzinteressen des Unfallgegners. Im konkreten Fall überwog nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Sachverhaltsaufklärung. Die Videoaufnahme habe lediglich neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert.

Ein vollständiger Ersatz des Schadens wurde dem Tesla-Fahrer allerdings versagt, weil er die Tür über einen längeren Zeitraum weit geöffnet gelassen hatte. Das LG lastete ihm deswegen ein Mitverschulden von 30% an.

Gegen das Urteil ist Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt worden. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig.

LG Frankenthal, Urteil vom 07.07.2025 - 5 O 4/25

Redaktion beck-aktuell, js, 29. Januar 2026.

Mehr zum Thema