Widerrufsbelehrung: Auch ohne Telefonnummer wirksam

Wer ganz sicher gehen will, verwendet die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufserklärung. Möglich ist aber auch eine eigene Formulierung. Benennt diese die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret, schadet es laut LG Frankenthal nicht, wenn keine Telefonnummer angegeben ist. 

Wer online ein Auto kauft, kann den Vertrag grundsätzlich binnen 14 Tagen widerrufen. Länger Zeit lassen kann er sich nur dann, wenn er über das gesetzliche Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Das ist allerdings nicht schon der Fall, wenn der Verkäufer nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet hat, so das LG Frankenthal (Urteil vom 12.05.2025 – 4 O 114/24).

Ein Mann hatte online einen neuen Tesla, Model Y, für über 65.000 Euro bestellt. Dem Bestellformular legte Tesla eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung bei, die vom gesetzlichen Muster abwich. Nach der Auslieferung nutzte der Käufer das Fahrzeug rund ein Jahr, bevor er den Vertrag widerrief und sich auf zahlreiche Mängel berief. Er argumentierte, die Belehrung sei unklar gewesen, habe keine Telefonnummer genannt und keine konkreten Informationen zu Rücksendekosten enthalten. Weil zudem nicht das Musterformular verwendet worden sei, habe die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Der Widerruf sei daher noch wirksam; Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs schulde er nicht.

LG: Formabweichung allein hält Widerrufsfrist nicht offen

Das LG Frankenthal wies die Klage ab. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich "ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg". Auch im verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. Weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des Pkw seien gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Tesla-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug, die Tesla bestritten habe,  habe er nicht ausreichend nachgewiesen.

BGH: Ausreichende Information maßgeblich

Die Entscheidung des LG Frankenthal reiht sich in die aktuelle Rechtsprechung des BGH ein: Danach muss in einer Widerrufsbelehrung keine Fax­num­mer angegeben sein. Auch das Fehlen einer Telefonnummer führt nicht zu einem längeren Widerrufsrecht.

Das Urteil des LG ist noch nicht rechtskräftig. Der Käufer hat Berufung zum Pfälzischen OLG Zweibrücken eingelegt.

LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2025 - 4 O 114/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 30. Juli 2025.

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