Ärztinnen und Ärzte müssen Privatpatienten nicht generell über die Kostenerstattung durch deren Krankenversicherung aufklären. Das hat die 2. Zivilkammer des LG Frankenthal entschieden (Beschluss vom 23.07.2025 – 2 S 75/25).
Der Patient hatte sich wegen Atemproblemen behandeln lassen und eine empfohlene OP an der Nasenschleimhaut durchführen lassen. Über die voraussichtlichen Kosten von rund 2.000 Euro wurde er nicht informiert. Nach der OP verweigerte er die Zahlung mit dem Hinweis, die Behandlung sei nicht notwendig gewesen und er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich selbst um die Kostenübernahme kümmern müsse.
Das AG Ludwigshafen hatte den Patienten bereits zur Zahlung verurteilt. Das LG bestätigte diese Entscheidung nun: Zwar gebe es eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung, sie solle aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass sie sich selbst über ihren Versicherungsschutz informieren. Ärztinnen und Ärzte seien nicht verpflichtet, die Erstattungspraxis privater Versicherungen zu kennen.
Die Behauptung des Patienten, Mitarbeiterinnen der Praxis hätten eine vollständige Kostenübernahme zugesichert, konnte er nicht beweisen. Die medizinische Notwendigkeit der OP wurde durch ein Gutachten bestätigt. Die Berufung wurde zurückgenommen, die Entscheidung ist rechtskräftig.


