Trittschalldämmung fehlte
Der Eigentümer hatte aus seiner Wohnung den Teppich entfernen und Fliesen legen lassen. Danach lag der Trittschall in der Wohnung darunter über der zulässigen Norm von 53 Dezibel. Wie sich herausstellte, fehlt in dem nachträglich ausgebauten Dachgeschoss die Trittschalldämmung. Der Eigentümer der tieferliegenden Wohnung klagte und pochte auf Abhilfe. Doch der Eigentümer der hellhörigen Wohnung sah sich keiner Schuld bewusst und wollte die Eigentümergemeinschaft in Haftung nehmen: Er habe von dem Mangel nichts gewusst, als er die Wohnung gekauft habe.
Nachträgliches Einfügen der Trittschalldämmung sehr teuer
Wie er den Lärm aus seiner Wohnung dämpft, überließ das Gericht dem Eigentümer. Möglicherweise reiche es, einen schallschluckenden Teppich über die Fliesen zu legen. Das nachträgliche Einfügen der Trittschalldämmung würde einen fünfstelligen Betrag verschlingen, denn dafür müssten Fliesen und Estrich herausgenommen werden.
BGH: Wohnungseigentümer müssen für ausreichenden Schallschutz sorgen
Der Bundesgerichtshof hatte 2018 entschieden, dass Wohnungseigentümer auf Nachbarn Rücksicht nehmen müssen und auf ausreichenden Schallschutz zu achten haben.