LG Dortmund: Internet-Auftritt der Stadt Dortmund darf kein presseähnliches Informationsangebot enthalten

Der Internet-Auftritt der Stadt Dortmund ist mit Blick auf das Vorhalten eines presseähnlichen Informationsangebots wettbewerbswidrig. Die Stadt müsse sich stärker auf rein kommunale Informationen beschränken, entschied das Landgericht Dortmund mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.11.2019 (Az.: 3 O 262/17).

Verlag beanstandete Internet-Auftritt der Stadt Dortmund als zu presseähnlich

Der Dortmunder Verlag Lensing-Wolff (“Ruhr-Nachrichten“) hatte geklagt, weil der Internet-Auftritt der Stadt Dortmund ein presseähnliches Informationsangebot vorhalte. Mit Blick darauf, dass dies staatlich finanziert sei, liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

LG: Presseähnliches Internet-Informationsangebot wettbewerbswidrig

Das Landgericht hat dem Verlag Recht gegeben und einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Das Informationsangebot der Stadt sei zu presseähnlich. So seien die Berichte über die Meisterfeier von Borussia Dortmund, ein nichtstädtisches Hospiz und eine Deutsche Meisterschaft im Unterwasserrugby nicht “in Ordnung“. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes im Fall des “Crailsheimer Stadtblattes II“ vom 20.12.2018 (Az.: I ZR 112/17, BeckRS 2018, 35148), gebe es enge Grenzen für ein kommunales Printmedium. Dieselbe Betrachtung gelte auch für städtische Internetportale.

Zeitungsverleger begrüßen Entscheidung

Es war das bundesweit erste Verfahren zum Internetangebot einer Kommune und möglichen Konkurrenz für verlegerische Zeitungs- und Onlineangebote. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßte die Entscheidung. “Das Urteil ist ein klares Signal nicht nur an die Stadt Dortmund, sondern an alle Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten“, sagte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Für die Information der Bürger vor Ort gebe es gut 300 Tageszeitungen und mehr als 600 Digitalangebote. Medien müssten dem Gebot der Staatsfreiheit folgen.

LG Dortmund, Urteil vom 08.11.2019 - 3 O 262/17

Redaktion beck-aktuell, 11. November 2019 (dpa).