Wird ein Sachverständigengutachten in erheblichem Umfang mit KI erstellt, ohne dass das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt wird, kann es die Vergütung auf 0,00 Euro festsetzen, so das LG Darmstadt (Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16).
Zur Beurteilung eines Schadens im Gesichtsbereich zog das LG Darmstadt einen Professor als Sachverständigen heran. Für seine Vergütung setzte das Gericht letztlich jedoch einen Betrag von 0,00 Euro fest und wurde dabei nicht müde, das Gutachten des Mediziners stets in Anführungszeichen zu setzen. Er hatte den Text wohl zu großen Teilen mithilfe Künstlicher Intelligenz erstellt – und sich dazu weder vorher noch nachher erklärt.
Woher kommt das Gutachten?
Die Festsetzung auf 0,00 Euro rechtfertige sich allein daraus, dass der (vermeintliche) Gutachter auch auf Rückfrage die wahre Herkunft des Textes nicht erklärt habe. So habe er auf Nachfrage des Gerichts erklärt, das Gutachten in dem genannten Zeitraum nicht bearbeiten zu können, das aber gerne in Zusammenarbeit mit einem anderen Arzt zu übernehmen, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm verbleibe.
Das überraschte die 19. Zivilkammer dann doch, denn das Gutachten habe zu diesem Zeitpunkt bereits seit knapp 3 Monaten vorgelegen. Es wies den Professor als Ersteller und den Mitbearbeiter als Sachbearbeiter aus. Entgegen § 407a Abs. 3 ZPO habe er dennoch nicht hinreichend angezeigt, dass das Gutachten (auch) von jemand anderem bearbeitet worden sei – ein Verstoß, der nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG eine Reduzierung der Vergütung auf 0,00 Euro bereits für sich genommen rechtfertige.
KI statt Untersuchung
Das Gutachten sei außerdem offensichtlich nicht verwertbar, da die Patientin von dem vermeintlichen Gutachter nicht einmal untersucht worden sei. Er habe die Fragen sodann weniger verwunderlich ohne Begründung beantwortet.
Dass das Gutachten nach der Überzeugung der Kammer in wesentlichen Teilen mit KI erstellt worden war, tat hier sein Übriges. So sei bereits der gesamte Stil der Aufmachung als KI-generiert aufgefallen. Der Gutachter habe sich selbst etwa mit voller Anschrift als den Adressaten des Beweisbeschlusses benannt. Dass das "Schreiben des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025" in diesem Wortlaut gleich mehrfach im Text auftauche, sei überdies untypisch für einen menschlich angefertigten Text. Ebenso sei die Konstruktion durch Hauptsätze mit denselben Satzanfängen ein häufiges Muster bei KI-generierten Texten.
Der Hinweisbeschluss hatte den Professor außerdem dazu aufgefordert, das Gutachten eines beteiligten Diplom-Ingenieurs miteinzubeziehen. Der ausdrückliche Passus "Das Gutachten des Dipl-Ing. [Name] wird berücksichtigt" sei eine Reaktion der KI auf eine Nachschärfung des Prompts.
Zwar sei der Stil auf späteren Seiten wieder etwas menschlicher geworden – so ließen sich einige Wiederholungen durchaus mit Copy & Paste erklären. Allerdings bezogen sich diese Ausführungen wiederum auf die KI-generierte Zusammenfassung vom Anfang. Das Gutachten sei damit insgesamt unbrauchbar und entgegen § 407a Abs. 1 ZPO nicht persönlich erstattet.


